BVerfG erklärt "Wartefrist" für verfassungswidrig: Ein höheres Amt muss auch besser bezahlt werden

10.02.2017

Beamte und Richter dürfen nach Beförderung in eine Spitzenfunktion für die ersten zwei Jahre ihrer Amtszeit nicht nach der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe besoldet werden. Damit gibt das BVerfG einem OLG-Richter Recht, der Vizepräsident wurde.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die sogenannte "Wartefrist" im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gekippt. Die Regelung, nach der Beamte oder Richter, denen ein Amt ab bestimmten Besoldungsgruppen übertragen wird, für eine Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Gruppe erhalten, sei mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar, lautet die Freitag bekannt gewordene Entscheidung (Beschl. v. 17.01.2017, 2 BvL 1/10).

Die Entscheidung fällt zugunsten eines Richters am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aus, der zum Vizepräsidenten befördert worden war. Statt wie zuvor nach Besoldungsgruppe R 3 wollte er deshalb nach R 4 bezahlt werden. Dem stand jedoch § 6d Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBesG) entgegen. Die dort enthaltene Wartefrist bezieht sich auf die ersten zwei Jahre nach der Beförderung. In dieser Zeit sollen Beamte und Richter zunächst nach der nächstniedrigeren Gruppe besoldet werden. Mit der Regelung wollte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gefälligkeitsbeförderungen verhindern und das Leistungsprinzip herausstellen, indem er einer gewissen Einarbeitungszeit Rechnung trug.

Die Karlsruher Richter entschieden im Rahmen der konkreten Normenkontrolle. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, welches über die Klage des Richters zu entscheiden hat, hatte das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit befragt.

Die Landesvorschrift werde den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) statuierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Alimentationsprinzip, dem Leistungsprinzip und dem Laufbahnprinzip, nicht hinreichend gerecht, lautet die Antwort der Karlsruher Richter. In der Zeit der Wartefrist hebe sich das höhere Amt besoldungsmäßig nicht vom nächstniedrigeren ab. Doch müsse nach dem Alimentationsprinzip ein höherwertiges Amt Maßstab für die Besoldung des Beförderten sein, so die Richter. Der Gesetzgeber müsse dafür Sorge tragen, dass mit einen höheren Amt auch höhere Bezüge einher gehen.

Der Gesetzgeber habe zwar einen Gestaltungsspielraum, um das Besoldungsrecht an die Erfordernisse des Staates und an die fortschreitende Entwicklung anzupassen. Die Grenze dieses Spielraums ist nach Ansicht des BVerfG aber dort erreicht, wo er eine strukturelle Veränderung der Besoldung vornehme. Eine solche sehen die Richter in der Einführung der Wartefrist.

una/LTO-Redaktion

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BVerfG erklärt "Wartefrist" für verfassungswidrig: Ein höheres Amt muss auch besser bezahlt werden . In: Legal Tribune Online, 10.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22063/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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