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BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz: Minister darf nicht allein über Armeeeinsatz entscheiden

18.04.2013

Der Verteidigungsminister darf auch im Katastrophenfall - etwa einem Terrorangriff - nicht allein über den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden. Das BVerfG erklärte am Donnerstag das Luftsicherheitsgesetz insoweit für nichtig. Im Übrigen wies es den Normenkontrollantrag von Bayern und Hessen ab.

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Die Karslruher Richter erklärten § 13 Abs. 3 S. 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Nach der Vorschrift hätte der Verteidigungsminister bei einem überregionalen Katastrophennotstand im Eilfall die Entscheidung über einen Einsatz der Streitkräfte treffen sollen (Beschl. v. 20.03.2013, Az. 2 BvF 1/05).

Allen übrigen überprüften Vorschriften stehen keine verfassungsmäßigen Bedenken entgegen. Die §§ 13 und 14 LuftSiG, die einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Mitteln zulassen, sind materiell verfassungsgemäß. Auch die Überprüfung, Umleitund oder Warnung von Luftfahrzeugen gemäß § 15 LuftSiG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Plenum aus beiden Senaten des Verfassungsgerichts hatte bereits im Sommer 2012 den Einsatz militärischer Mittel im Inland in Ausnahmefällen erlaubt, dafür aber auch in Eilfällen eine Entscheidung der gesamten Bundesregierung verlangt. Mit dem aktuellen Beschluss endet nun ein jahrelanger Rechtsstreit: Die Länder Bayern und Hessen hatten bereits 2005 gegen die Bestimmungen des LuftSiG geklagt.

Hinsichtlich des § 14 Abs. 3 LuftSiG, der die unmittelbare Einwirkung gegen Luftfahrzeuge mit Waffengewalt regelt, hatten die Länder ihren Antrag für erledigt erklärt, da der erste Senat die Bestimmung bereits in einem früheren Urteil für nichtig befunden hatte.

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

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BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8554 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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