Linke und Grüne sind mit ihrer Organklage gegen die ablehnende Haltung der Regierung und des Untersuchungsausschusses zu einer Befragung Edward Snowdens in Deutschland gescheitert. Karlsruhe hält beide Anträge für unzulässig.
Eine Befragung Edward Snowdens in Deutschland wird immer unwahrscheinlicher. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte das von der Opposition beantragte Organstreitverfahren für unzulässig. Der Beschluss wurde am Freitag veröffentlicht (Beschl. v. 04.12.2014, Az. 2 BvE 3/14).
Die insgesamt 127 Abgeordneten und zwei Ausschussmitglieder aus den Reihen der Parteien Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen wollten sich mit den beiden Anträgen gegen die Einschätzung der Bundesregierung und die Ablehnung des Untersuchungsausschusses richten, Whistleblower Edward Snowden in Deutschland zu befragen. Die Regierung hatte hierzu schon im Sommer durch zwei Schreiben eine kritische Haltung eingenommen. Die Antragsteller machten in Karlsruhe geltend, die Bundesregierung habe sich geweigert, die Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung in Berlin zu schaffen. Damit habe sie ihre Pflicht zur Unterstützung des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Vorläufige Einschätzung der Regierung kein Streitgegenstand
Auch der Ausschuss selbst stand im Fokus der Kritik. Entsprechende Anträge von Vertretern der Opposition habe der "NSA-Ausschuss" zu unrecht abgelehnt, so der Vorwurf. Dass Edward Snowden nicht geladen wurde, sei ein Verstoß gegen den Untersuchungsauftrag aus Art. 44 Abs. 1 GG.
Nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter sind beide Anträge aber bereits unzulässig. Die in Rede stehenden Schreiben der Bundesregierung, in denen eine Befragung Snowdens in Deutschland abgelehnt wird, seien kein tauglicher Angriffsgegenstand. Sie seien keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), so der Beschluss.
Die Einschätzungen der Regierung seien lediglich vorläufiger Natur, weil wesentliche Erkenntnisse zum Sachverhalt nicht vorgelegen hätten. So sei gar nicht klar gewesen, ob Edward Snowden im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei oder ob die russischen Behörden eine Ausreise bewilligt hätten. Auch habe der Regierung zu diesem Zeitpunkt kein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorgelegen. Das spreche erst recht für eine nur vorläufige Einschätzung, betont Karlsruhe.
BVerfG hält sich für unzuständig
Hinsichtlich des zweiten Antrags, der sich gegen den Untersuchungsausschuss selbst richtet, halten die Karlsruher Richter schon den Rechtsweg nicht für gegeben. Für Streitigkeiten nach dem Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) sei der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Das Organstreitverfahren ziele nur auf die Auslegung des Grundgesetzes, wenn es um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen gehe.
Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmeung geltend gemacht. Das sei aber kein Recht, welches in Art. 44 Abs. 1 GG wurzele, so die Richter, denn es gehe ihnen nicht um ein Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht im Ausschuss an sich. Ort und Zeitpunkt einer Vernehmung beträfen eher die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Hierüber müsse grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der PUAG und den sinngemäß einschlägigen Vorschriften des Strafprozessordnung (StPO) entscheiden.
una/LTO-Redaktion
Befragung von Edward Snowden in Berlin: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14097 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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