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BVerfG zur Verfassungstreue: NPD scheitert mit Feststellungsanträgen

05.03.2013

Das Wort "Aus" neben dem Logo der NPD auf einer Werbetafel

Foto: Frank Hormann/dapd

Die Partei blieb mit ihrem Begehren, ihre Verfassungstreue feststellen zu lassen, in Karlsruhe erfolglos. Mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss verwarfen die Karlsruher Richter den Antrag der Rechten.

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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz für die begehrte Feststellung kein Verfahren vor. Eine Rechtsschutzlücke sei damit auch insoweit nicht verbunden, als die NPD geltend macht, die laufende Verbotsdebatte wirke sich wie ein faktisches Parteiverbot aus. Staatliche Stellen seien nicht gehindert, das Für und Wider eines Parteiverbotsverfahrens mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen (Beschl. v. 20.02.2013, Az. 2 BvE 11/12).

Politische Parteien müssten sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung seien Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen könne und müsse die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen.

Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stünden zudem gerichtliche Wege offen, um dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. Die NPD verkenne durchaus nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließe, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, sei diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.

Aussagen von Politikern verletzen NPD nicht in ihren Rechten

Der Zweite Senat verwarf auch den Antrag, den die NPD hilfsweise gestellt hatte und mit dem sie feststellen lassen wollte, dass Bundestag, -rat und -regierung die Rechte der Partei verletzten, indem sie fortwährend behaupteten, sie sei verfassungswidrig. Zwar sei der Hilfsantrag als Organklage statthaft. Die NPD habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass sie die Äußerungen der Antragsgegner in ihrem Parteistatus verletzten oder unmittelbar gefährdeten.

Die Partei habe Aussagen von Ministerpräsidenten, Landesinnenministern, Bundestagsabgeordneten und einer Bundesministerin zitiert. Das BVerfG erkannte nicht, dass sich diese für einen der Antragsgegner äußern wollten. Auch Maßnahmen einer Bundesministerin - wie etwa die Förderung von Programmen gegen Rechtsextremismus - könnten nicht ohne weiteres der Bundesregierung als Kollegialorgan zugerechnet werden.

Bereits in den siebziger Jahren hatte die NPD versucht, sich mit einem Organstreitverfahren gegen die Bezeichnung als verfassungsfeindlich durch den Bundesinnenminister zu wehren. Das BVerfG hatte damals festgestellt, dass solche Äußerungen der Regierung zulässig sind, solange sich nicht der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

tko/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Verfassungstreue: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8266 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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