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BVerfG zu NPD-Antrag gegen Gauck: Keine Wiederholungsgefahr vor der Wahl

17.09.2013

NPD-Proteste in Berlin, Hellersdorf-Marzahn am 20. August 2013

Bild: JOHN MACDOUGALL / AFP

Die NPD ist mit ihrem Eilantrag gegen den Bundespräsidenten in Karlsruhe gescheitert. Die Partei störte sich an Äußerungen Gaucks zu ausländerfeindlichen Protesten gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf. Das BVerfG sah keine Gefahr, dass das Staatsoberhaupt zulasten der NPD in den Bundestagswahlkampf eingreifen werde.

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Gauck hatte vor rund 400 Schülern mit Blick auf die Proteste und die Gegendemonstrationen gesagt: "Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert." Solange die NPD nicht verboten sei, müsse man deren Ansichten allerdings ertragen. In Hellersdorf kommt es seit Wochen zu NPD-Protesten gegen die Bewohner eines Flüchtlingsheims sowie zu zahlenmäßig deutlich stärkeren Gegendemonstrationen.

Die NPD sieht sich durch diese Äußerungen in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und strengte beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Organstreitverfahren sowie ein Eilverfahren nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an. Letzeres blieb ohne Erfolg. In der Hauptsache wollen die Richter nach der Wahl entscheiden.

Staatsorgane dürfen nicht in Wahlkampf eingreifen

Grunsätzlich stellte das BVerfG fest, dass das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt wird, wenn Staatsorgane, zu denen Bundespräsident Gauck zählt, zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf eingreifen. Negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen einer Partei, könnten diese durchaus in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigen.

Aufgrund einer Stellungnahme sei davon auszugehen, dass dem Bundespräsidenten diese Gefährdungslage bewusst ist. Daher sei nicht zu erwarten, dass er sich bis zur Bundestagswahl in einer Weise äußern werde, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht Rechnung tragen würde (Beschl. v. 17.09.2013, Az. 2 BvE 4/13).

Das BVerfG nahm damit Bezug auf eine Entscheidung aus den 1970ern (Urt. v. 02.03.1977, Az. 2 BvE 1/76). Damals hatte die Bundesregierung in den Monaten vor den Bundestagswahlen in Tageszeitungen und Zeitschriften aus Haushaltsmitteln finanzierte Anzeigenserien veröffentlicht. Darin hatte sie ihre Leistungen aus der vergangenen Legislaturperiode herausgestellt. Die Anzeigen endeten jeweils mit dem Satz: "Die Zwischenbilanz zeigt: Wir sind auf dem richtigen Weg. Leistung verdient Vertrauen. Wir sichern die Zukunft". Die Publikationen wurden zum großen Teil den Regierungsparteien zur Verbreitung überlassen. Die CDU hatte sich dagegen erfolgreich gewehrt.

dpa/cko/LTO-Redaktion

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BVerfG zu NPD-Antrag gegen Gauck: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9575 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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