Die beiden Adoptivtöchter des TV-Moderators Günther Jauch müssen hinnehmen, dass sie in Medienberichten mit Namen und Alter erwähnt werden. Das BVerfG wies ihre Beschwerden gegen mehrere Urteile des BGH ab.
Die Adoptivtöchter des Fernsehmoderators Günther Jauch müssen ihre Erwähnung in der Presse hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war. So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (v. 28.07.2016, Az. 1 BvR 335/14 und weitere). Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greife in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung.
Jauch und seine Partnerin Thea hatten die Mädchen 1997 und 2000 aus einem sibirischen Waisenhaus adoptiert. Viele Medien berichteten darüber, auch im Internet. 2011 erwähnten mehrere Zeitschriften in Artikeln über Jauch mit einem Satz die Adoptivtöchter und nannten Vornamen und Alter. Die Mädchen sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und klagten - ohne Erfolg. Mit einer Verfassungsbeschwerde gingen sie dann gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vor.
Nun entschied auch das BVerfG zugunsten der Presse. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nach Ansicht der Richter nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Töchter. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Recht umfasst die Befugnis einer Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Allerdings findet es seine Grenzen insbesondere in der Meinungs- und Pressefreiheit. In diesem Fall habe der BGH der Pressefreiheit zu Recht den Vorrang gegeben.
Die Verfassungsrichter begründen diese Entscheidung damit, dass die Informationen bereits in der Welt waren und damals nicht beanstandet worden waren. Die erneute Veröffentlichung wiege weniger schwer. Zwar seien Kinder, insbesondere solche prominenter Eltern, besonders schutzbedürftig, da sie sich noch zu "eigenverantwortlichen Personen" entwickeln müssen. Hier sei aber nicht erkennbar, wieso die Berichte das Leben der Mädchen beeinträchtigen sollten, zumal keine Fotos gezeigt wurden. Die Jauchs haben noch zwei ältere leibliche Töchter.
dpa/nas/LTO-Redaktion
BVerfG zu APR von Günther Jauchs Kindern: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20515 (abgerufen am: 03.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag