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BVerfG bestätigt Rückwirkung der Rechtsprechung: CGZP durfte nicht in eigene Ta­rif­fä­hig­keit ver­trau­en

29.05.2015

Wegweiser "Bundesverfassungsgericht"

Bild: © cevahir87 - fotolia.de

Das BAG hatte die Christliche Gewerkschaft CGZP für rückwirkend tarifunfähig erklärt. Das BVerfG sieht in den auf dieser Entscheidung basierenden Urteilen keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

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Es bleibt dabei: Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) konnte nie Tarifverträge abschließen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die rückwirkend geltende Tarifunfähigkeit der CGZP bestätigt. Die Richter der Arbeitsgerichte hätten bei der Beurteilung der Rechtslage keine Fehler gemacht, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 25.04.2015, Az. 1 BvR 2314/12).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits 2012 in einem anderen Verfahren bestimmt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) aufgrund ihrer Organisationsstruktur nie tariffähig war und daher keine Tarifverträge abschließen konnte. Die Rechtsprechung sollte rückwirkend bis 2003 gelten. Die angegriffenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg und des BAG betreffen die rückwirkenden Folgen dieser Rechtsprechung.

In diesen Verfahren hatten 18 Zeitarbeitsfirmen geklagt, die in der rückwirkenden Rechtsprechung einen Verstoß gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebote des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sahen. Betroffene Zeitarbeiter, die wegen der für sie nachteilhaften Tarifverträge der Organisation weniger Lohn erhalten hatten, konnten deshalb nun nachträglich mehr Geld von den Zeitarbeitsfirmen einklagen, als ihnen nach dem Tarifvertrag zugestanden hätte. Gewerkschaften hatten der Organisation damals schon Lohndumping vorgeworfen. Früheren Schätzungen zufolge sollen tausende Zeitarbeiter betroffen gewesen sein.

Risiko der Tarifunfähigkeit realisiert

Die Verfassungsrichter sahen in der rückwirkenden Rechtsprechung hingegen keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Im Rechtsstaatsprinzip seien die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verankert, weshalb eine echte Rückwirkung von Gesetzen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig sei, führt das BVerfG aus. Die Gesetzesauslegung durch die Gerichte unterliege hingegen nur ausnahmsweise dem Vertrauensschutz, etwa bei einer nicht vorhersehbaren Änderung der langjährigen ständigen Rechtsprechung.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG konnte kein solch schützenswertes Vertrauen der Firmen erkennen: An der Tariffähigkeit der CGZP hätten von Anfang an Zweifel bestanden, hieß es. Dennoch hätten die klagenden Unternehmen die Tarifverträge der Organisation angewandt und "kamen damit in den Genuss besonders niedriger Vergütungssätze". Mit der Rechtsprechung der Arbeitsrichter habe sich das Risiko der Tarifunfähigkeit dann realisiert.

Zudem habe es bis dato gar keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tariffähigkeit der CGZP gegeben. Bereits 2010 hatten die Bundesrichter in einem ersten Urteil die CGZP für tarifunfähig erklärt. Unklar blieb jedoch zunächst, ob und wenn ja inwieweit die Entscheidung für die Vergangenheit gelten soll. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründe jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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BVerfG bestätigt Rückwirkung der Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15686 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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