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BVerfG zum Willkürverbot: AG erkennt Unzuständigkeit - und entscheidet trotzdem

03.09.2014

Ein Amtsgericht erkennt nach der mündlichen Verhandlung, dass es unzuständig ist, und entscheidet trotzdem in der Sache. Ein klarer Fall von Willkür, stellt das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss fest. Dass das AG die eigene Unzuständigkeit erst im Laufe des Verfahrens erkenne, berechtige es nicht dazu, "sehenden Auges" falsche Entscheidungen zu treffen.

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Vor dem Amtsgericht (AG) Euskirchen hatten zwei Parteien einer Wohnungseigentümergesellschaft um Schadensersatz gestritten. Die beklagte Miteigentümerin hatte die gemeinsame Dachverblendung von jeweils im Sondereigentum der Parteien stehenden Garagen mit Farbe besprüht. Die Klägerin ließ die Farbe von einem Maler beseitigen und verlangte vor dem AG die Erstattung der Kosten. Das AG gab der Klage statt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob dieses amtsgerichtliche Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Nach Einschätzung der Karlsruher Richter verletzte das Urteil gleich in mehrfacher Hinsicht die Rechte der Beklagten:

Zunächst habe das AG die einschlägige Rechtsprechung verkannt. Die Dachkonstruktion der Garagen sei gemäß § 5 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als tragender Teil des Gebäudes kein Sondereigentum, sondern Teil des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Dann sei aber nicht die Zivilabteilung, sondern die WEG-Abteilung des AG Euskirchen zuständig gewesen.

Dies sei dem Gericht im Laufe des Verfahrens zwar auch bewusst geworden, es habe die Abgabe an die zuständige Abteilung aber dennoch mit dem Argument verweigert, dass nun schon streitig verhandelt worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot, so die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG.

Zudem liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte (Beschl. v. 28.07.2014, Az. 1 BvR 1925/13)

mbr/LTO-Redaktion

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BVerfG zum Willkürverbot: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13072 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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