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BVerfG zum Tarifeinheitsgesetz: Gewerk­schaften schei­tern mit Eil­an­trag

09.10.2015

Wegweiser "Bundesverfassungsgericht"

Bild: © Klaus Eppele - fotolia.com

Drei Gewerkschaften sind vor dem BVerfG mit ihren Eilanträgen gegen das umstrittene Tarifeinheitsgesetz gescheitert. Die Richter erkannten keine gravierenden Nachteile. Das Gesetz bleibt damit vorerst weiter in Kraft.

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Drei Spartengewerkschaften hatten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das neue Tarifeinheitsgesetz gestellt. Alle drei Anträge lehnte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nun ab. Es seien keine derart gravierenden Nachteile zu erkennen, die eine Außervollzugsetzung des Gesetzes rechtfertigen würden (Beschl. v. 06.10.2015, Az. 1 BvR 1571/15 u.a.).

Mit den Eilanträgen wollten die Antragsteller - unter anderem die Ärztegewerkschaft Marburger Bund und Pilotenvereinigung Cockpit - verhindern, dass das im Juli in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz, mit dem die Macht kleiner Spartengewerkschaften eingeschränkt wurde, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts über die derzeit vorliegenden Verfassungsbeschwerden angewandt werden darf. 

Die Verfassungsrichter befanden nun, dass es nicht absehbar sei, dass den Gewerkschaften bis zur Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache "das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich würde oder sie im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl oder ihre Tariffähigkeit in ihrer Existenz bedroht wären", so die Begründung des Beschlusses. 

Es bleibe den Beschwerdeführern aber unbenommen, bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Umstände einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung könne es aber auch rechtfertigen, dass das BVerfG "von Amts wegen" eine solche Anordnung erlasse, so der Erste Senat.

BVerfG will bis 2016 entscheiden

Arbeitsrechtsexperte Dr. Eckard Schwarz zeigte sich enttäuscht von der Ablehnung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. "Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts hat mich überrascht. Es wäre für Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser gewesen, wenn die Verfassungsrichter bereits jetzt eine klare Entscheidung getroffen hätten. Stattdessen hat sich das Gericht auf eine formaljuristische Position zurückgezogen. Dafür ist das Thema aber viel zu brisant.

Enttäuscht war auch die Pilotengewerkschaft Cockpit. "Das Tarifeinheitsgesetz hat im Bereich der Gewerkschaften im Luftverkehr eine Situation geschaffen, welche uns als Vereinigung Cockpit in unserer Freiheit akut bedroht, in Zukunft wirksame Tarifverträge für unserer Mitglieder abzuschließen", sagt Cockpit-Präsident Ilja Schulz.

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund äußerte sich hingegen vorsichtig optimistisch. Man sei weiterhin zuversichtlich, dass die eigene Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz Erfolg haben werde, sagte sein Vorsitzender Rudolf Henke. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung nämlich auch in Aussicht gestellt, über die Verfassungsbeschwerden bis Ende 2016 entscheiden zu wollen. Ein Gang über die Arbeitsgerichte sei damit hinfällig.

Weitere Verfassungsbeschwerden 

Neben den nun gescheiterten Eilanträgen liegen dem BVerfG derzeit fünf Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Entscheidung vor - zusätzlich zu den hiesigen Antragstellern haben auch die Lokführergewerkschaft GDL, der Deutsche Journalisten-Verband sowie die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft geklagt (Az. 1 BvR 1803, 1707, 1582, 1588, 1571/15).

Das neue Tarifeinheitsgesetz soll die Macht kleiner Spartengewerkschaften einschränken. Wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten, gilt nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb. Vor der Verabschiedung des Gesetzes war dieser Fall nicht gesetzlich geregelt.

Bis zum Jahr 2010 setzte die Rechtsprechung im Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wurde.

In seinem grundlegenden Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. 4 AZR 549/08) hatte das Bundesarbeitsgericht dann den Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben. Bis zum Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes konnten konkurrierende Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften für ein und dieselbe Personengruppe im Betrieb gelten. Dies hatte bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu vielen Streiks seitens verschiedener Spartengewerkschaften geführt. 

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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BVerfG zum Tarifeinheitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17158 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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