Der biologische Vater kann von der Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters ausgeschlossen werden, um so eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen. Mit dieser am Freitag bekannt gegebenen Entscheidung unterstrich das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung.
Es sei mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vereinbar, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, um eine bestehende Familie zu schützen, entschied die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG). Dies gelte auch dann, wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, welches sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite (Beschl. v. 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10).
Mit der Entscheidung bestätigte das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung. Bereits im Jahre 2003 hatte das Gericht entschieden, dass dem mutmaßlichen biologischen Vater die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu verwehren sei, wenn diese eine bestehende rechtlich-soziale Familie gefährde (Beschl. v. 09.04.2003, Az. 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zur Anfechtung der Vaterschaft: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10440 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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