BVerfG: Wei­terer Eil­an­trag gegen Ber­liner Mie­ten­de­ckel erfolglos

12.03.2020

Das BVerfG hat einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Berliner Mietendeckels abgelehnt. Die Antragsteller hätten bei vorläufiger Anwendung der Regelungen keine entscheidenden Nachteile zu befürchten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt (Beschl. v. 10.03.2020, Az. 1 BvQ 15/20). Die Antragsteller wollten erreichen, dass die Verletzung von Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlichen Höchstmiete nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Bereits im Februar hatten die Karlsruher Richter einen Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel verworfen, weil er zu verfrüht gewesen war.

Nun entschieden die Verfassungsrichter über einen weiteren Antrag und nahmen eine summarische Prüfung vor. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis: Die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erweist, überwögen in diesem Fall nicht deutlich die Nachteile, die sich ergäben, ließe man die Bußgeldvorschriften nicht schon jetzt gelten.

Sofern ein Gesetz ausgesetzt werden soll, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, betonten die Karlsruher Richter. Schließlich gehee es um einen erheblichen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers. Zwar könne die Belastung mit einer womöglich rechtswidrigen Geldbuße eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, jedoch litte die Durchsetzbarkeit des Gesetzes im Fall der Aussetzung der Bußgeldvorschriften zu stark. Das BVerfG berücksichtigte insbesondere auch, dass das Gesetz auf Kriterien abstelle, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt seien.

Update am Tag der Veröffentlichung, 17.12 Uhr:

Das Landgericht (LG) Berlin gab am Donnerstagnachmittag bekannt, dass es dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das LG ist der Auffassung, dass dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz gefehlt hat. Es hält die Vorschriften deshalb für formell verfassungswidrig (Beschl. v. 12.03.2020, Az. 67 S 274/19).

dpa/vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40791 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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