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BVerfG zu Hartz IV: Regelbedarfsleistungen derzeit verfassungsgemäß

09.09.2014

Die sozialrechtlichen Regelbedarfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nach derzeitigem Stand verfassungskonform und auch bezüglich ihrer festgelegten Höhe rechtmäßig.

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Keine Chance für die beiden konkreten Normenkontrollklagen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des SGB II: Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Vereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz (GG) entschieden.

Das Verfahren hatte mit zwei Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin und einer vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg seinen Lauf genommen. Vor dem SG Berlin hatten zum einen die Eltern eines damals 16-Jährigen Sohnes geklagt (Az.: 1 BvL 10/12), zum anderen ein alleinstehender Erwachsener (Az.: 1 BvL 12/12). Die Kläger beider Verfahren bekamen vom SG Berlin insofern recht, als dass auch dieses die 2011 geänderten Regelungen für verfassungswidrig hielt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit an das BVerfG weiterleitete (Az.: S 55 AS 9238/12).

Die Klage vor dem SG Oldenburg hatte keinen Erfolg, sodass die Kläger, ein Ehepaar mit seinem 2009 geborenen Sohn, sich mit der Sprungrevision an das Bundessozialgericht (BSG) wandten. Nachdem auch diese erfolglos blieb, (Az.: 1 BvR 1691/13) zogen sie mit einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

Das BVerfG entschied nun, die "Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, [würden] im Ergebnis nicht verfehlt". Gleichzeitig forderte das Gericht den Gesetzgeber dazu auf, "eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen, (...) soweit die tatsächliche Deckung existentieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft" sei.

Nachdem das Kabinett am 17. September Kenntnis von einer neuen Verordnung des Bundesarbeitsministeriums zur Erhöhung der Bezüge der Hartz-IV-Empfänger um monatlich acht Euro nimmt, muss ihr noch der Bundesrat zustimmen.

dpa/avp/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13126 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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