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BVerfG sieht keine Schmähkritik: "Schäbiges, rechtswidriges, eines Richters unwürdiges Verhalten"

02.10.2014

In einer Dienstaufsichtsbeschwerde führte ein Mann aus, er protestiere "gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin". Das zuständige AG verurteilte ihn daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das BVerfG sah in der Verurteilung eine Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit: Der Prozessbeteiligte habe primär ihr Verhalten kritisiert.

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Der Mann hatte in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin ausgeführt, "sie müsse effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät". Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob nun jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Dafür sei vielmehr zudem notwendig, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, heißt es in der Begründung des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13). Die Äußerung müsse in erster Linie auf die persönliche Herabsetzung der Betroffenen zielen.

Der Mann beziehe sich aber überwiegend auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten der Richterin und bezwecke dessen Überprüfung durch eine übergeordnete Stelle. Es handele sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese habe aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.

age/LTO-Redaktion

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BVerfG sieht keine Schmähkritik: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13380 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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