Eine Papierfabrik ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung der Energiewende vor dem BVerfG gescheitert. Das Karlsruher Gericht wies die Beschwerde des Unternehmens in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss als unzulässig ab.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Beschwerde einer Fabrik, die Papier, Karton und Pappe herstellt, abgewiesen. Wie der Beschluss zeigt, habe es dafür gleich mehrere Gründe gegeben. So habe das Gericht Zweifel daran, ob die Firma durch die angegriffene Norm, § 13 des Gesetzes über die Elektrizität- und Gasversorgung (EnGW), überhaupt gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Daneben sei weder der Rechtsweg erschöpft, noch der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt. Daher haben die Richter die Sache nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 13.03.2014, Az. 1 BvR 3570/13).
Die Firma hatte sich dagegen gewehrt, dass Netzbetreiber zur Stabilisierung des Stromnetzes auf das Kraftwerk der Papierfabrik zugreifen dürfen. Das Unternehmen betreibt ein Kraft-Wärme-gekoppeltes Kraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 283,7 Megawatt. Es ermöglicht der Firma, den gesamten Eigenbedarf an Strom und Wärme für die Produktion selbst zu erzeugen. Den verbleibenden Überschuss aus der Stromerzeugung speist sie mit einer Spannung von 20 Kilovolt in das Versorgungsnetz ein.
Die zugrundeliegende Regelung des EnWG hatte im Zusammenhang mit der Energiewende 2012 die Voraussetzungen für die Einspeisung gesenkt. Das Mindesterfordernis der Anbindung mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt wurde gestrichen, weil man die Erfahrung gemacht habe, dass auch Kraftwerke mit geringer Leistung einen entscheidenden Einfluss auf die Stabilität der Versorgung haben könnten.
Die Vorschrift erfasse nun auch ihr Kraftwerk, monierte die Fabrik. Es könne aber dadurch, dass die Einspeiseleistung erhöht werden müsse zu erheblichen Produktionsausfällen kommen. Das Gesetz sei daher unverhältnismäßig. Ob die Firma tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt sein könnte, hat das BVerfG nicht geprüft, da die Verfassungsbeschwerde schon nicht zulässig sei.
una/dpa/LTO-Redaktion
Papierfabrik gegen Energiewende: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11508 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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