Die Vorschriften über die Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das BVerfG mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss. Beschwert hatte sich ein Hochschullehrer und Mitglied des Senats der Schule, nachdem wichtige Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Schule vom Senat auf einen dreiköpfigen Vorstand übertragen worden waren.
Werden wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse auf einen Vorstand übertragen, muss eine hinreichende Mitwirkung des Senats an diesen Entscheidungen sowie an der Bestellung und Abberufung des Vorstands gegeben sein, so die Karlsruher Richter (Beschl. v. 24.06.2014, Az. 1 BvR 3217/07). Eine hinreichende Mitwirkung des Senats an grundlegenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen sei durch das vorliegende Modell jedoch nicht gesichert.
Auf Grund der mangelnden Mitwirkungsbefugnissen des Senats an den Entscheidungen des Vorstands sei die Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährdet. Denn die grundrechtlich garantierte, hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in einer Hochschule erstrecke sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen.
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betonte jedoch auch, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Leitung einer wissenschaftlichen Hochschule auf einen dreiköpfigen Vorstand zu übertragen, im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
age/LTO-Redaktion
BVerfG zu Niedersächsischem Hochschulgesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12663 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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