Es ist bei Barbetreiber ein beliebter Trick, das gesetzliche Rauchverbot zu umgehen: Einen Verein gründen und kurzerhand sämtliche Kneipenbesucher zu Vereinsmitglieder erklären. Eine bayerische Raucherclubbetreiberin wurde trotzdem wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot verurteilt. Und das mit Recht, entschied nun auch das BVerfG.
Die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird nicht dadurch verletzt, dass sich Vereinsmitglieder bei ihren öffentlich zugänglichen Veranstaltungen an ein gesetzliches Rauchverbot zu halten haben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer Barbetreiberin, die einen Raucherclub gegründet hatte, mangels Erfolgschancen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 24.10.2014, Az. 1 BvR 3017/11).
In Bayern gilt seit August 2010 ein striktes Rauchverbot. Vermutlich um dieses zu umgehen, gründete die Barbetreiberin einen Verein "zur Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur", der von nun an die Räumlichkeiten der Bar nutzte. Wer die Bar besuchen wollte, musste also Vereinsmitglied sein, was wiederum recht unkompliziert und schnell zu erledigen war: Voraussetzung war ein Mindestalter von 20 Jahren und ein Jahresbeitrag von einem Euro.
Die Idee sollte sich jedoch nicht lange bewähren. Schon eine Woche nach Inkrafttreten des Rauchverbots stellten Kontrolleure fest, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden - es folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 750 Euro. Da zählte der Verein bereits 37.000 Mitglieder.
Vereinigungsfreiheit schützt nicht den gemeinsamen Tabakgenuss
Weil auch die höheren Instanzen nicht in ihrem Sinne entscheiden wollten, erhob die Barbetreiberin Verfassungsbeschwerde. Doch mangels Aussicht auf Erfolg nahmen die Karlsruher Richter diese gar nicht erst zur Entscheidung an. Eine durch das Rauchverbot hervorgerufene Verletzung der Vereinigungsfreiheit sei nämlich offenkundig nicht in Sicht.
Art. 9 Abs. 1 GG gewährleiste insbesondere die Selbstbestimmung des Vereins über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen, so die Entscheidung. Einem gemeinsam verfolgten Zweck könne das Grundrecht hingegen keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten Interesse.
Das gesetzliche Rauchverbot berühre diese Rechte in keinster Weise. Wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich sind, werde die Betätigungsfreiheit des Vereins durch das Rauchverbot nicht tangiert. Das Grundrecht privilegiere nicht die kollektive Zweckverfolgung gegenüber der individuellen, merkte das Gericht an. Es schütze nicht den gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehle.
una/LTO-Redaktion
Barbetreiberin scheitert mit Verfassungsbeschwerde: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13586 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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