Ein besonders beharrlicher Beschwerdeführer wollte sich nicht damit abfinden, dass das BVerfG ihm Missbrauchsgebühren auferlegt hatte. Deswegen klagte er vor den Verwaltungsgerichten und letztlich erneut vor dem BVerfG. Über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden nun dieselben Richter, die auch die Missbrauchsgebühr gegen ihn verhängt haben.
Dreimal hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und dreimal hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Missbrauchsgebühren gegen ihn festgesetzt. Aber es sollte nicht das letzte Mal sein, dass die Verfassungsrichter Britz, Gaier und Paulus mit ihm zu tun hatten.
Denn der Beschwerdeführer wollte sich mit den Missbrauchsgebühren nicht abfinden und wandte sich an ein Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen als unzulässig ab. Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden könnten Verwaltungsgerichte nicht überprüfen oder gar aufheben. Eine Berufung ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu.
Damit wollte sich der Beschwerdeführer jedoch immer noch nicht zufriedengeben und ging erneut zum BVerfG. Diesmal richtete er sich gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Zuständig waren unter anderem erneut die Richter Britz, Gaier und Paulus. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sollten sie diesmal von der Entscheidung ausgeschlossen sein, schließlich seien sie in derselben Sache bereits tätig gewesen.
BVerfG: Kein Mitwirkungsausschluss ohne "dieselbe Sache"
Das BVerfG hat dagegen beschlossen, dass die drei Richter mitentscheiden dürfen. Dies gelte auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis selbst. Denn die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sei eine endgültige Entscheidung, gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben seien. Dann könne es sich bei einem späteren Verfahren aber auch nicht um "dieselbe Sache" handeln.
Des Weiteren hat das BVerfG klargestellt, dass offensichtlich unzulässige Klagen zum Verwaltungsgericht völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (Beschl. v. 19.03.2013, Az. 1 BvR 2635/12).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum richterlichen Mitwirkungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8503 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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