Der Anspruch von Übersetzern und anderen Urhebern auf Nachzahlungen bei unangemessen niedrigen Honoraren ist verfassungsgemäß. Verlage werden damit nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des BVerfG hervor.
Ein Verlag hatte in Karlsruhe gegen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs geklagt, die ihn zu Nachzahlungen verpflichteten. Die Verfassungsbeschwerden blieben jedoch ohne Erfolg.
Zwar werde dadurch die Freiheit der Verlage beschränkt, die Vergütung frei auszuhandeln. Der Gesetzgeber dürfe diese Freiheit jedoch begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Er sei "in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke nur teilweise gewährleistet ist", entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Beschl. v. 23.10.2013, Az. 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11).
§ 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nehme den Verwertern nicht jeglichen Verhandlungsspielraum hinsichtlich Höhe und Modalitäten der Urhebervergütung, sondern schließe lediglich die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Vergütung aus.
Seit 2002 können Urheber die Angemessenheit ihrer Honorare gerichtlich überprüfen lassen und Nachzahlungen verlangen, wenn die vertraglich vereinbarte Summe unangemessen niedrig ist. Mit der Neuregelung soll die Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig schwächerer Partei gegenüber den Verwertungsunternehmen gestärkt werden.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerfG zu Anspruch von Urhebern auf Nachvergütung: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10193 (abgerufen am: 09.09.2024 )
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