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8983

Einkommensanrechnung in Hartz IV-Familien: BVerfG entscheidet nicht über Verfassungsbeschwerde

21.06.2013

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Regelung zur Einkommens- und Vermögensanrechnung für Hartz-IV-Leistungen richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hatte nicht substantiiert dargelegt, dass ihr durch die Anrechung des Einkommens des Lebenspartners ihrer Mutter ein menschenwürdiges Existenzminimum verwehrt werde.

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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie in ihrem Grundrecht verletzt sein könnte. Es fehle an den notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von "Kost und Logis", die in Abzug zu bringen wären, zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre (Beschl. v. 29.05.2013, Az. 1 BvR 1083/09).

Die seinerzeit minderjährige Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter und deren neuem Partner zusammen. Dieser sorgte für Wohnung und Essen. Wegen einer Gesetzesänderung wurde ab 2006 bei der Berechnung des Bedarfs das Einkommen des Partners mit einbezogen. Deshalb wurden der Frau die Leistungen gestrichen - sie sei nicht mehr bedürftig.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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Einkommensanrechnung in Hartz IV-Familien: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8983 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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