BVerfG zu Bremer Studiengebühren: Landeskinderregelung ist verfassungswidrige Ungleichbehandlung

28.05.2013

Die in Bremen zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem
Sommersemester 2010 geltende Studiengebührenregelung ist verfassungswidrig. Die sogenannte "Landeskinderregelung" stelle eine Ungleichbehandlung dar, für die es keine Rechtfertigung gebe. Das hat das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung in Bremen. Demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also schon ab dem dritten Semester Gebühren.

Zwar ergebe sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot allgemeiner Studiengebühren, solange sie nicht prohibitiv wirkten und sozialverträglich ausgestaltet seien, so die Karlsruher Verfassungsrichter in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2013 (1 BvL 1/08). Jedoch verstoße es gegen das Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang (aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), wenn allein auswärtige Studierende mit solchen Gebühren belastet würden.

Einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes unterlägen gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung. Für die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung seien aber keine hinreichend tragfähigen Gründe erkennbar, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie sei weder durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt, noch könne sich der Gesetzgeber darauf berufen, zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen. 

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Bremer Studiengebühren: Landeskinderregelung ist verfassungswidrige Ungleichbehandlung . In: Legal Tribune Online, 28.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8812/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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