Das BVerfG gewährt den Reportern ohne Grenzen keinen Rechtsschutz gegen heimliche Überwachungsmaßnahmen des BND. Die Journalisten hätten nicht dargelegt, dass sie überwacht worden seien – das sei aber auch bei heimlichen Maßnahmen nötig.
Eine Verfassungsbeschwerde, mit der der eingetragene Verein "Reporter ohne Grenzen" (ROG) sich gegen die heimliche Überwachung seines Mail-Verkehrs wehren wollte, hat das Bundesverfassungsgericht, wie jetzt bekannt wurde, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 26.04.2017, Az. 1 BvR 456/17).
ROG wirft dem Bundesnachrichtendienst (BND) vor, dass dieser im Zuge seiner strategischen Fernmeldeüberwachung den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen ausgespäht habe.
Die Journalisten hätten aber nicht hinreichend dargelegt, von Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) selbst betroffen zu sein, so die Karlsruher Richter zur Begründung ihrer Entscheidung.
Das als erste und letzte Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hatte die die Klage der ROG gegen die BND-Überwachung bereits im Dezember abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wird das BVerfG nun nicht entscheiden.
ROG: Heimliche Überwachung gerade nicht nachweisbar
ROG argumentiert, dass sie aufgrund der Geheimhaltung des BND im Normalfall gerade nicht wisse, ob sie überwacht werden oder wurden. Nach allem, was über den Umfang der strategischen Fernmeldeüberwachung zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten Suchkriterien bekannt sei, müsse die Organisation davon ausgehen, dass auch zahlreiche ihrer E-Mails überwacht wurden – und dass diese Überwachungspraxis unverhältnismäßig und vom G-10-Gesetz nicht gedeckt sei.
Obwohl die Journalisten mit diesem Argument beim BVerfG nicht durchdringen konnte, zeigte ihr Prozessbevollmächtigter, Prof. Niko Härting, sich optimistisch: "Wir haben uns vom Bundesverfassungsgericht gewünscht, Wege aufzuzeigen, die einen effektiven Rechtsschutz gegen heimliche Überwachungsmaßnahmen des BND ermöglicht. Eine Reihe von weiteren Verfahren, in denen es um ähnliche Fragen geht, ist bei den Fachgerichten und in Karlsruhe noch anhängig. Grund genug zur Zuversicht, dass Karlsruhe früher oder später die faktische Verweigerung des Rechtsschutzes aufheben wird“, sagte der Berliner Anwalt gegenüber LTO.
Mit den weiteren Verfahren meint der LTO-Autor insbesondere die Klage gegen das Verkehrsanalysesystem (VerAS) des BND. Dieses Verfahren hat das BVerwG im Dezember vom oben genannten Teil abgetrennt. Die Metadatensammlung in VerAS betrifft die sogenannte Ausland-Ausland-Kommunikation, Gespräche zwischen In- und Ausland sowie Verbindungsdaten, die dem BND von befreundeten Geheimdiensten zugeliefert werden.
All diese Daten werden so umfassend gespeichert, dass auch Journalisten erfasst werden können, die nur indirekt und über mehrere weitere Kommunikationspartner zum Beispiel mit einem Terrorverdächtigen in Verbindung gebracht werden können. Dabei werden die Daten die Daten nicht nur gespeichert, sondern auch analysiert.
mgö/pl/LTO-Redaktion
Keine Verfassungsbeschwerde gegen BND-Überwachung: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23589 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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