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BVerfG zu Übertragung von Rentenansprüchen: Keine Son­der­stel­lung für DDR-Funk­tio­näre

13.12.2017

Senior mit Sparschwein (Symbolbild)

© pathdoc - stock.adobe.com

Den Mitarbeitern des DDR-Staatsapparats wurde eine Zusatzversorgung neben ihrer Rente versprochen. Auch die dürfe zur Herstellung der Rechtseinheit gekürzt werden, so das BVerfG.

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Die Kappung von Renten hochrangiger DDR-Funktionäre ist nicht verfassungswidrig. Dagegen gerichtete Beschwerden nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an, wie aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen hervorgeht (Beschl. v. 09.11.2017, Az. 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14).

In Karlsruhe wehrte sich ein ehemaliger stellvertretender Minister und die Witwe eines dem Generalstaatsanwalt beigeordneten Staatsanwalts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG durfte der Gesetzgeber bei der Übertragung von Rentenansprüchen im Zuge der Wiedervereinigung Entgelte aus Zusatzversorgungssystemen kürzen - und zwar auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr. In den Beschwerdefällen ging es nun um Zusagen für Zusatzversorgungen für Mitarbeiter des Staatsapparats.

In der Nichtberücksichtigung ihrer Versorgungsanwartschaften hatten die Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht.

BVerfG: Für Funktionäre kann nichts anderes gelten

Nach Ansicht des BVerfG konnten die Witwe und der ehemalige stellvertretende Minister eine Grundrechtsverletzung aber nicht hinreichend darlegen, weswegen es die Beschwerden erst gar nicht zur Entscheidung annahm.

Die Verfassungsrichter erklärten, dass dem Gesetzgeber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zustehe. Er sei zu Beschränkungen, Kürzungen und Umgestaltungen berechtigt, sofern dies dem Gemeinwohl diene. Das gelte insbesondere für die Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, weil die Empfänger grundsätzlich weniger schutzbedürftig als sonstige Rentner seien.

Für die Beschwerde des ehemaligen DDR-Funktionärs zeigten die Karlsruher Richter wenig Verständnis. Es würde im Gegenteil einen kaum zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen, wenn ein stellvertretender Minister - im Gegensatz zu anderen - von einer Entgeltbegrenzung verschont bliebe, heißt es in dem Beschluss. Das gelte auch, wenn hochrangigen Funktionären per Einzelvertrag eine Versorgung aus einem anderen Versorgungssystem zugesichert wurde.

Auch eine Entgeltbegrenzung zwar für andere hohe Funktionsträger, nicht aber für die Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt konnte nicht dargelegt werden. Dazu hätte es einer konkreten Befassung mit der Bedeutung der Staatsanwaltschaft bedurft. So wird nicht deutlich, warum Staatsanwälte gerade keine Funktionäre des Staats sein sollten, erklärte der Senat.

Mit Materialien der dpa

mgö/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Übertragung von Rentenansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25997 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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