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BVerfG zur Ost/West-Angleichung: Beam­ten­be­sol­dung in Sachsen ver­fas­sungs­widrig

07.07.2017

Straßenschilder "Ost" und "West"

© Thomas Reimer - stock.adobe.com

Beamte ab Besoldungsgruppe A 10 wurden in Sachsen verfassungswidrig benachteiligt. Ihre Besoldung wurde erst zwei Jahre später an das Westniveau angeglichen und Tarifvertragsergebnisse verzögert angewendet, so das BVerfG. 

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Die verzögerte Angleichung der Besoldung und Versorgung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 und aufwärts an das Westniveau sowie die verzögerte Umsetzung der Tarifvertragsergebnisse sind mit Art 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Insbesondere fehle es hinsichtlich beider Tatbestände an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden (Beschl. v. 23.05.2017, Az. 2 BvR 883/ 14 und 2 BvR 905/14).

Der Freistaat Sachsen hat zum 1. Januar 2008 die Ostbesoldung von Beamten der Besoldungsgruppen bis A 9 an das Westniveau angeglichen. Weil die abgesenkte Ostbesoldung für die Gruppe ab A 10 erst zum 1. Januar 2010 auslief, wurden diese Bezüge erst zwei Jahre später angeglichen. Außerdem galt für sie eine Anpassung aus einem Tarifvertragsabschluss 2008 erst mit viermonatiger Verzögerung. Der Besoldungsgesetzgeber beruft sich dabei auf einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, der auf der grundlegenden Neuregelung des Besoldungssystems beruhe.

Gegen diese Sonderregelungen wehrten sich zwei Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 bei den Verwaltungsgerichten. Die Klagen blieben allerdings in allen drei Instanzen erfolglos. Anders jedoch die daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerden. Die Beamten seien in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, so die Richter in Karlsruhe.

Verstoß gegen das Abstandsgebot

Die differenzierte Angleichung an das West-Besoldungsniveau bei Beamten könne zwar als Systemwechsel angesehen werden. Die Entscheidung für eine differenzierte West-Angleichung betreffe aber die Art und Weise der Gestaltung dieses Systemwechsels und laufe somit auf eine bloß haushaltlich motivierte Einzelmaßnahme hinaus, argumentierten die Karlsruher Richter.

Damit liege aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor. Dieses untersage dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch mache, so das BVerfG.

Das Gericht rechnet vor, dass der Abstand vor der Differenzierung im Mittel aller einander entsprechenden Stufen noch 223,75 Euro bzw. 10,66 % betrug; nach der West-Angleichung lag der Abstand im Mittel bei 55,88 Euro bzw. 2,36 %. Diese Beeinträchtigung des Abstandgebots lasse sich auch nicht durch einen Transformationsprozess der Wiederherstellung der deutschen Einheit rechtfertigen. 18 Jahre nach der Wiedervereinigung könnten die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland schon alleine aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden.

Haushaltskonsolidierung kann Alimentationsprinzip nicht einschränken

Auch die verzögerte Besoldungsanpassung benachteilige die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 und aufwärts ohne erkennbaren sachlichen Grund, so das oberste Gericht. Daran ändere auch der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nichts. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die verzögerte Besoldungsanpassung allein der Erzielung von Einsparungen dienen.

Zudem verpflichte das Alimentationsprinzip den Besoldungsgesetzgeber dazu, sich bei der Bemessung der Besoldung – für alle Beamten – an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung könne den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einschränken.

Der Besoldungsgesetzgeber ist jetzt verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die Jahre 2008 und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

mgö/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Ost/West-Angleichung: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23396 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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