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BVerfG zu Mordfall Frederike: Haft­be­fehl gegen Mord­ver­däch­tigen weiter aus­ge­setzt

20.06.2023

Bundesverfassungsgericht

Eingie Befürworter betonen den Ausnahmecharakter von § 362 Nr. 5 StPO, demgegenüber lehnen andere diese Form des "Freispruch unter Vorbehalt" ab. Foto: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Das BVerfG hat eine einstweilige Anordnung zugunsten eines Mordverdächtigen erneut verlängert, er muss damit nicht in U-Haft. Das Verfahren kam aufgrund einer neuen Wiederaufnahme-Vorschrift zustande, die das BVerfG aktuell prüft.

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Der Haftbefehl gegen den vor dem Landgericht (LG) Verden auf Grundlage der erst 2021 eingeführten Wiederaufnahmevorschrift § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) wegen Mordverdacht angeklagten Mann bleibt weiterhin außer Vollzug. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege einer einstweiligen Anordnung erneut entschieden (Beschl. v. 16.06.2023, Az. 2 BvR 900/22). Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls hatte das BVerfG erstmals im Juli 2022 angeordnet.

Dem Mann wird vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Zwei Jahre nach der Tat war der Mann vom LG Stade rechtskräftig freigesprochen worden. 39 Jahre später wurde das Verfahren gegen ihn dann aber wieder aufgenommen, nachdem Ende 2021 eine neue Wiederaufnahmevorschrift in § 362 Nr. 5 StPO eingefügt wurde.

Das LG Verden wartet derzeit allerdings zunächst auf eine weitere Entscheidung aus Karlsruhe: beim Zweiten Senat liegt eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Beschluss des OLG Celle richtet, wonach die Wiederaufnahme gemäß § 362 Nr. 5 StPO verfassungsrechtlich zulässig ist. Beim BVerfG fand hierzu bereits eine mündliche Verhandlung statt, bei der die verfassungsrechtlichen Argumente für und gegen die sehr umstrittene Norm umfassend ausgetauscht wurden. Kommt es zur Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Norm, würde das Verfahren vor dem LG Verden eingestellt werden müssen.

Mit der jetzt getroffenen einstweiligen Anordnung hat das BVerfG die zunächst geltenden Weisungen gegen den Mann aufgehoben. Seit der Außervollzugsetzung im Juli 2022 hatte er sich unter anderem zweimal wöchentlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft melden müssen, auch seine Ausweispapiere musste er zeitweilig abgeben. Diese Bedingungen bzw. Weisungen sah der Zweite Senat nun nicht mehr als verhältnismäßig an, nachdem der Mann diesen knapp ein Jahr lang bestandungsfrei nachgekommen war.

jb/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Mordfall Frederike: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52043 (abgerufen am: 19.11.2025 )

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