BVerfG zur unangemessen langen Untersuchungshaft: Gerichts­über­las­tung allein ist kein Grund zur Auf­rech­t­er­hal­tung

26.06.2018

Seit nunmehr knapp zwei Jahren befindet sich ein Mann in Untersuchungshaft. Der Grund dafür: Das Gericht ist überlastet und kann deshalb nicht verhandeln. Das ist ein Verstoß gegen die Verfassung, wie das BVerfG nun befand.

Ein Mann wurde im November 2016 in Untersuchungshaft (U-Haft) genommen. Sieben Monate später ging die Anklageschrift beim Gericht ein und weitere 13 Monate zogen ins Land, bis es zur Hauptverhandlung kam. In dieser Zeit befand sich der Mann ununterbrochen in U-Haft. Das stellt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit dar, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschied (Beschl. v. 11.06.2018, Az. 2 BvR 819/18).

Denn alleiniger Grund für die Aufrechterhaltung der U-Haft war die Überlastung des Gerichts, dem es aufgrund der Arbeitsüberlastung nicht möglich war, einen früheren Beginn der Verhandlung anzusetzen. Der Prozess zog sich in der Folge immer weiter in die Länge: Weitere zwei Monate vergingen, bis eine neue Kammer errichtet wurde, die sich der Sache annehmen sollte.

All das lag jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Verdächtigen, monierten die Karlsruher Richter. Vielmehr treffe die Schuld die staatlich verfasste Gemeinschaft: Einem Beschuldigten dürfe eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der U-Haft nicht nur deshalb zugemutet werden, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen. Eben dieser Pflicht sei das Oberlandesgericht Dresden (OLG), gegen dessen Haftfortdauerentscheidung sich der Mann mit seiner Verfassungsbeschwerde wehrte, aber nicht nachgekommen, so das BVerfG.

BVerfG: Gebot der Zügigkeit missachtet

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung einer U-Haft müsse das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolung  beachtet werden. Grundsätzlich darf nach Auffassung der Verfassungsrichter nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines lediglich Verdächtigen sei wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig.

Die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte müssten daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Zügigkeit abzuschließen und eine zügige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, so das BVerfG. Diesen Vorgaben sei der angegriffene Beschluss des OLG aber nicht gerecht geworden. Nicht nur habe er keine tragfähige Begründung enthalten, die eine weitere Fortdauer der U-Haft rechtfertigen konnte. Vielmehr sei das Verfahren schon nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden.

Da die Überlastungssituation der ursprünglich zuständigen Kammer bereits seit längerem bekannt gewesen sei und der angegriffene Beschluss auch keine besonderen Umstände aufzeige, die die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten, verwies das BVerfG die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur unangemessen langen Untersuchungshaft: Gerichtsüberlastung allein ist kein Grund zur Aufrechterhaltung . In: Legal Tribune Online, 26.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29375/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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