Abschiebung von Gefährdern: Göt­tinger Gefährder schei­tert auch beim BVerfG

06.04.2017

Der in Deutschland geborene islamistische Gefährder aus Göttingen darf abgeschoben werden, obwohl er noch keine Straftat begangen hat. Das BVerfG nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Ein unter Terrorverdacht in Göttingen festgenommener islamistischer Gefährder ist auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Versuch gescheitert, seine Abschiebung zu verhindern (Beschl. v. 04.04.2017, Az. 2 BvR 743/17). Er kann jetzt abgeschoben werden, obwohl er noch keine schweren Straftaten begangen hat und in Deutschland geboren wurde.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD) hatte Ende Februar die nach Angaben seines Sprechers bundesweit erste Abschiebungsanordnung gegen zwei Gefährder nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügt. Erstmals wurde damit § 58 a AufenthG angewendet, um Gefährder ohne Nachweis einer konkreten Straftat abzuschieben.

Ein 22-jähriger Nigerianer und ein 27 Jahre alte Algerier, die nach Auffassung der Polizei einen Terroranschlag geplant haben sollen, waren am 9. Februar bei einer Großrazzia in Göttingen in Gewahrsam genommen worden. Bei der Aktion wurden unter anderem scharf gemachte Waffen, Munition und IS-Flaggen beschlagnahmt. Die Männer sollen nach Algerien und Nigeria abgeschoben werden. Danach gilt für sie ein lebenslanges Wiedereinreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Anordnung bereits bestätigt.

Einer der beiden Männer hatte daraufhin Verfassungsbeschwerde erhoben. Wegen der Aussichtslosigkeit habe das BVerfG den Fall gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, heißt es in dem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Abschiebung von Gefährdern: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22597 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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