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BVerfG zur Abschiebehaft: Wer ist die Ver­trau­ens­person?

31.01.2024

Abschiebehaft

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben es sich die Gerichte bei der Anordnung der Abschiebehaft zu leicht gemacht. Foto: picture alliance / SZ Photo | Stephan Rumpf

Wer in Abschiebehaft genommen wird, hat das Recht, dass eine Vertrauensperson darüber benachrichtigt wird. Eine solche ausfindig zu machen, müssen Gerichte wenigstens ansatzweise versuchen, so das BVerfG.

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Ordnet ein Gericht Abschiebungs- oder Überstellungshaft an, ohne vorher eine Vertrauensperson des Betroffenen zu benachrichtigen, verletzt es diesen in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 Grundgesetz (GG; Benachrichtigung einer Vertrauensperson). Mit dieser Begründung gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) drei Verfassungsbeschwerden ausländischer Staatsangehöriger als "offensichtlich begründet" statt (Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 656/20 u.a.).

Hintergrund der Beschlüsse sind die Fälle zweier afghanischer und eines jordanischen Staatsbürgers. Gerichte in Thüringen, Bayern bzw. Sachsen-Anhalt hatten gegen sie Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft angeordnet. Alle drei gaben bei ihrer Anhörung eine Person oder Stelle an, die über ihre Haft benachrichtigt werden sollte. In allen drei Fällen fand jedoch keine Benachrichtigung statt. Nach Art. 104 Abs. 4 GG ist von jeder richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson des Festgehaltenen zu benachrichtigen. Die Norm soll ein spurloses Verschwinden inhaftierter Personen verhindern.

Die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die unterbliebene Benachrichtigung sie in ihrem entsprechenden Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletze, hatten die jeweils zuständigen Amts- bzw. Landgerichte abgelehnt. Daraufhin erhoben die drei Personen Verfassungsbeschwerde.

Drei Fälle, keine Benachrichtigung

Der eine afghanische Beschwerdeführer erklärte in seiner Anhörung zur Abschiebehaft, einen Freund anrufen zu wollen, bei dem er sich regelmäßig aufhalte und seine Sachen aufbewahre. Das Amtsgericht (AG) Merseburg ordnete jedoch ohne Benachrichtigung Abschiebehaft an. Den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht (LG) Halle mit der Begründung zurück, der namentlich nicht benannte "Freund" erfülle die Anforderungen an eine Vertrauensperson nicht.

Der andere afghanische Beschwerdeführer benannte bei seiner Anhörung zur Überstellungshaft vor dem AG Hof eine zu benachrichtigende Person mit Vor- und Nachnamen, die in "Frankfurt" wohne. Den gegen die unterbliebene Benachrichtigung eingelegten Feststellungsantrag lehnte das AG mit der Begründung ab, eine Benachrichtigung sei nicht möglich gewesen, weil nicht klar gewesen sei, welches Frankfurt der Beschwerdeführer gemeint habe.

Der dritte Beschwerdeführer ist ein jordanischer Staatsangehöriger, der erwartete, als Arzt in Deutschland zugelassen zu werden. Er wollte, dass die Reha-Klinik, in der er hospitierte, von seiner Abschiebehaft benachrichtigt wird. Sein Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG lehnte das LG Meining ab, weil unklar gewesen sei, wen das die Abschiebehaft anordnende AG hätte benachrichtigen sollen. Eine Klinik sei weder Angehöriger noch Vertrauensperson.

BVerfG: Gerichte müssen wenigstens ein wenig proaktiv suchen

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, wie das BVerfG nun entschied. Sie seien sogar "offensichtlich begründet". Denn durch die Unterlassung der Benachrichtigung hätten die Amtsgerichte die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt. Durch die Zurückweisungen der Anträge auf Feststellung eines Verstoßes der Amtsgerichte gegen Art. 104 Abs. 4 GG hätten die jeweiligen Amts- bzw. Landgerichte diesen Verstoß auch weitergeführt.

So sei im Fall des ersten Afghanen bereits von einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG auszugehen, weil eine Benachrichtigung nicht dokumentiert worden sei. Denn ohne Dokumentation könne keine wirksame Kontrolle des Haftgerichts erfolgen. Im Fall des zweiten afghanischen Beschwerdeführers wäre aus Sicht des BVerfG die Einholung einer Meldeauskunft zumutbar gewesen, um die Vertrauensperson zu finden. Die Benachrichtigung über die Abschiebehaft könne nicht davon abhängen, ob der Festgehaltene ohne Vorbereitung die Anschrift einer von ihm ausdrücklich benannten Vertrauensperson nennen kann. Im konkreten Fall habe es bei einer Meldeauskunft unter dem angegebenen Namen und dem Ort Frankfurt am Main auch nur einen geeigneten Treffer gegeben. Und auch im Fall des jordanischen Arztes wäre laut BVerfG eine Benachrichtigung möglich gewesen. Das AG habe die Möglichkeit gehabt, eine solche Person zu benachrichtigen, die in der Klinik mit Personalfragen oder ärztlichen Hospitanten betraut ist.

Im Ergebnis hob das BVerfG die jeweiligen Entscheidungen auf und verwies die Sachen zur erneuten Entscheidung durch die jeweiligen Gerichte zurück.

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BVerfG zur Abschiebehaft: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53761 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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