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Nutzung von Ramstein für US-Drohnenprogramm: BVerfG sieht keine sys­te­ma­ti­sche Ver­let­zung des Völ­ker­rechts

von Dr. Max Kolter

15.07.2025

US-Militärdrohne des Typs MQ-9 Reaper in Nevada (Symbolbild)

Ohne Erfolg rügten die jemenitischen Kläger vor dem BVerfG die ständige Bedrohung durch US-Drohnen in ihren Heimatdörfen. picture alliance / ZUMAPRESS.com | Tsgt. Emerson Nunez/Us Air

Zwei Jemeniten wollten vor deutschen Gerichten verhindern, dass US-Drohneneinsätze über die Ramstein Airbase laufen. In Karlsruhe scheitern sie damit. Das BVerfG sieht im konkreten Fall keine extraterritoriale Schutzplicht Deutschlands.

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Die große Überraschung am Dienstag blieb aus: Zwei Jemeniten scheiterten am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Versuch, die Einbeziehung der US Airbase im rheinland-pfälzischen Ramstein ins amerikanische Drohnenprogramm im Jemen zu stoppen. Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerde der beiden Neffen eines 2012 durch eine US-Drohne getöteten Geistlichen als unbegründet zurück. Zwar könne sich aus den Grundrechten eine Schutzpflicht der Bundesregierung gegenüber ausländischen Zivilisten ergeben. Im konkreten Fall jedoch lägen die Voraussetzungen für eine extraterritoriale Schutzpflicht nicht vor (Urt. v. 15.07.2025, Az. 2 BvR 508/21).

Das US-Drohnenprogramm im Jemen ist Teil des von der US-Regierung ausgerufenen "War on Terror". Erklärtes Ziel der US-Regierung ist der Kampf gegen islamistische Terrororganisationen insbesondere in Pakistan, Somalia und im Jemen. Die Drohneneinsätze stehen völkerrechtlich nicht nur grundsätzlich in der Kritik; immer wieder kommt es – wie laut den Klägern auch 2012 in ihrem Heimatdorf – auch dazu, dass unschuldige Zivilisten getötet werden. Ramstein steht im Fokus, weil das US-Militär den Stützpunkt für die Drohnensteuerung als Relaisstation benötigt. Zum einen werden Daten über Kabel von den USA nach Ramstein und von dort via Satellit in den Luftraum über Jemen weitergeleitet. Zum anderen gibt es in Ramstein ein Datenverteilungszentrum, in dem Analysten Satellitenbilder auswerten und mit den Drohnenpiloten kommunizieren.

Dass das BVerfG diese Einbindung von Ramstein in das Drohnenprogramm nicht stoppen würde, hatten Prozessbeobachter nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung im Dezember erwartet. In dieser hatten mehrere Richter Skepsis über die strategische Klage zum Ausdruck gebracht, welche von der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützt wird. Obwohl der Zweite Senat den zwei Jemeniten und dem ECCHR eine mündliche Verhandlung eingeräumt hatte, scheiterten sie letztlich mit ihrem juristisch ambitionierten Versuch. Als ausländische Zivilisten in einem im Ausland stattfindenden Konflikt wollten sie deutsche Grundrechte in Stellung bringen, um die Einbindung von Ramstein in das Drohnenprogramm zu stoppen. Die Bundesregierung sollte im Rahmen einer Schutzpflicht für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gehalten sein, auf die US-Regierung Einfluss zu nehmen, die Einbindung von Ramstein notfalls zu stoppen, wenn die Drohneneinsätze Völkerrecht brechen.

"Einen Schritt über die bisherige Rechtsprechung hinaus"

Die beiden jemenitischen Kläger und das ECCHR scheiterten hier formal. Inhaltlich fällt die Entscheidung des Zweiten Senats aber differenziert aus, was auch die Entscheidung über die Kosten anzeigt, welche sich Kläger und Bundesrepublik hälftig teilen. Das Urteil gehe "einen Schritt über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus", sagte die Senatsvorsitzende Doris König bei der Verkündung am Dienstagmorgen. König ist Vizepräsidentin des Gerichts und in dem Ramstein-Verfahren Berichterstatterin. Ihr letzter großer Fall: Ihr Posten ist einer derjenigen, für den aktuell eine Nachfolge gesucht wird.

Der Zweite Senat erkannte grundsätzlich an, dass sich aus den Grundrechten eine Pflicht zum Schutz des Lebens ableiten lasse. Es bestehe ein "allgemeiner Schutzauftrag" dahingehend, "dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts (…) gewahrt bleibt", teilte das Gericht zur Begründung mit. "Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten."

Hierfür seien zwei Voraussetzungen zentral: Erstens müsse ein "hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland" vorliegen. Nur dieser begründe den "notwendigen Verantwortungszusammenhang". Zweitens müsse eine "ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts" bestehen. Ob die Relaisstation einen hinreichenden Bezug zur Bundesrepublik begründet, ließ der Zweite Senat ausdrücklich offen – denn er verneinte die zweite Voraussetzung. Erforderlich seien "gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr (…), dass der Bündnispartner nicht lediglich in Einzelfällen, sondern systematisch gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verstößt". Diese sah der Senat nicht.

Andere Ansicht vertretbar

Die Kläger sehen das anders. "Das Drohnenprogramm verstößt kontinuierlich gegen das Unterscheidungsgebot – eine zentrale Norm im Recht des bewaffneten Konflikts", hatte Andreas Schüller, beim ECCHR Programmleiter für Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung, vor der mündlichen Verhandlung im Gespräch mit LTO gesagt. Im August 2012 hatte das US-Militär mit einer unbemannten bewaffneten Drohne im jemenitischen Dorf Khashamir mehrere Menschen getötet. Nach US-Angaben galt der Angriff drei Mitgliedern der Terrororganisation Al-Kaida. Die bei dem Treffen Getöteten waren laut den Beschwerdeführern allerdings zwei Zivilisten, darunter auch ihr Onkel, ein Geistlicher und erklärter Gegner von Al-Kaida.

Dass die USA mit dem globalen "War on Terror" eine völkerrechtlich zweifelhafte Figur entwickelt haben, reichte dem Zweiten Senat jedoch nicht. "Die Rechtsauffassung der USA, die den Einsätzen bewaffneter Drohnen im Jemen zugrunde liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu begründen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Es sei nicht feststellbar, dass die USA in dem nicht internationalen bewaffneten Konflikt im Jemen systematisch – aufgrund "unvertretbarer Kriterien" – gegen das Gebot der Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten verstoße. Die Auffassung der Bundesregierung, dass die Auslegung des einschlägigen Völkerrechts durch USA noch vertretbar sei, sei "ihrerseits völkerrechtlich vertretbar", so das Gericht. Das gelte, obwohl sich diese Auslegung der USA "nicht in allen Punkten mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland decke".

Stellungnahmen und Resolutionen internationaler Organe, etwa der UN-Sonderberichterstatter, des Menschenrechtsrats, des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, ändern daran nach Auffassung des BVerfG nichts. Diese hatten die hohe Zahl ziviler Opfer beanstandet. Doch diese allein könne "die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen", so die Mitteilung des Gerichts.

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Kläger: Urteil "gefährlich und erschütternd" 

2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits ähnlich entschieden und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auch die Leipziger Richter hatten im Grundsatz anerkannt, dass deutsche Grundrechte auch im Ausland für Ausländer gelten und sich aus Art. 2 Abs. 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Zivilisten in Kriegsgebieten eine Schutzpflicht ergeben kann. Jedoch ließen sie genügen, dass die Bundesregierung angegeben hatte, in ständigem Dialog mit der US-Regierung zu sein, welche die Einhaltung des Völkerrechts zugesichert habe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte der Klage 2019 noch teilweise stattgegeben.

Beim ECCHR blickt man mit gemischten Gefühlen auf die Karlsruher Entscheidung. "In einer Zeit, in der die Bindung staatlichen Handelns an das Völkerrecht zunehmend infrage gestellt wird, hat das Gericht versäumt, ein starkes Zeichen zu setzen. Stattdessen bleibt der individuelle Rechtsschutz eine theoretische Möglichkeit ohne praktische Konsequenzen", teilte die Organisation am Dienstag mit. Verfahrenskoordinator Schüller nimmt aber "positiv mit, dass Betroffene im Ausland klagebefugt sind". Dass Völkerrechtsbrüche im Ausland von deutschen Gerichten grundsätzliche überprüft werden könnten, auch wenn das BVerfG "dafür hohe Hürden aufstellt", sei "eine wichtige Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in diesen Zeiten", so Schüller.

Die Kläger selbst, die in Karlsruhe weder bei der Verhandlung noch bei der Verkündung anwesend waren, äußerten sich sehr enttäuscht. "Dieses Urteil ist gefährlich und erschütternd: Es vermittelt die Botschaft, dass Staaten, die das US-Drohnenprogramm unterstützen, keine Verantwortung tragen, wenn Zivilisten dabei getötet werden", werden sie vom ECCHR zitiert.

Hinweis: Dieser Artikel wurde am Tag der Veröffentlichung fortlaufend ergänzt. In einer früheren Version war vom OVG Rheinland-Pfalz die Rede, entschieden hat 2019 aber das OVG NRW.

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Nutzung von Ramstein für US-Drohnenprogramm: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57667 (abgerufen am: 17.08.2026 )

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