2005 starb der Asylbewerber Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle. Die Justiz hat die Akten in dem Fall mittlerweile geschlossen. Die Einstellung der Ermittlungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied nun das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Bruders des im Jahr 2005 in Polizeigewahrsam verstorbenen Asylbewerbers Oury Jalloh nicht zur Entscheidung angenommen. Die Einstellung der Ermittlungen verstoße nicht gegen das Grundgesetz, wie das Karlsruher Gericht am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 21.12.2022, Az. 2 BvR 378/20).
Jalloh war nach einem Brand in einer Dessauer Polizeizelle am 7. Januar 2005 mit erheblichen Verbrennungen tot gefunden worden. Ob Jalloh selber damals die Matratze angezündet hatte, auf der er gefesselt lag, ist bis heute nicht geklärt. Allerdings verurteilte das Landgericht Magdeburg 2012 einen Beamten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe - er hatte demnach nicht dafür gesorgt, dass Jalloh ausreichend beaufsichtigt wurde. Es schien dem Gericht damals als wahrscheinlich, dass der Brand von Jalloh selbst gelegt worden war.
Im April 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen zwei weitere Polizeibeamte Ermittlungen wegen Mordes ein. Die mit den weiteren Ermittlungen beauftragte Staatsanwaltschaft Halle beendete diese im Oktober 2017, weil sie keine weitere Aufklärung erwartete. Daraufhin übertrug das Justizministerium Sachsen-Anhalt die Ermittlungen auf die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, die eine eigenständige und gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen gestützte Bewertung der Geschehnisse treffen sollte. Aber auch die Generalstaatsanwaltschaft kam zu dem Schluss, dass sich nicht belegen lasse, dass Polizeibeamte oder andere Beteiligte das Feuer legten. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied schließlich im Oktober 2019, dass die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht zutreffend verneint habe. Damit war der Fall für die Justiz zunächst abgeschlossen.
OLG nicht verpflichtet, Rechtsansicht des Bruders zu folgen
Hiergegen legte Jallohs Bruder Verfassungsbeschwerde ein und machte geltend, in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung, effektiven Rechtsschutz, willkürfreie Entscheidung und rechtliches Gehör verletzt zu sein.
Das BVerfG folgte dem jedoch nicht und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das OLG Naumburg habe die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht überspannt und dargelegt, dass es – auch wenn nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung spreche – für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle.
Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen habe das OLG nicht verkannt, hieß es. Zudem habe das Gericht in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Ausführungen des Bruders eine Darstellung fehle, "welche Polizeibeamten den Brand gelegt haben sollen und aufgrund welcher Beweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll".
Auch gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) habe das OLG nicht verstoßen. Es sei nicht erkennbar, dass das OLG den Vortrag des Bruders unberücksichtigt gelassen hätte. Laut BVerfG habe der Bruder im Ergebnis lediglich dargelegt, dass OLG habe seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. "Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nicht, der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen", so das BVerfG in einer Mitteilung.
Nach der Einstellung des Verfahrens im Jahr 2018 hatten zwei Sonderermittler den Fall im Auftrag des Landtags erneut untersucht. In ihrem Untersuchungsbericht stellten die Sonderermittler zahlreiche Fehler der Polizei und anderer Behörden fest. Ansätze für neue Ermittlungen sahen sie jedoch auch nicht.
acr/LTO-Redaktion
Einstellung der Ermittlungen verstößt nicht gegen GG: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51137 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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