BVerfG zum Weimarer Familienrichter: Kein Ver­stoß gegen das Will­kür­verbot dar­ge­legt

von Tanja Podolski

03.07.2025

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Familienrichters aus Weimar nicht zur Entscheidung angenommen. Der Mann war wegen Rechtsbeugung verurteilt worden und sah darin einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

Die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Familienrichters am Amtsgericht i(AG) in Weimar ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das hat das Gericht mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 05.06.2025, Az. 2 BvR 373/25). 

Das Landgerichts (LG) Erfurt hatte Christian D. im August 2023 wegen Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch (StGB)) verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte später das Urteil des LG (Urt. v. 20.11.2024, Az. 2 StR 54/24). Der Mann ist vom Dienst suspendiert.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendete sich D. gegen das Urteil des BGH und rügte einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er ist überzeugt, dass der BGH ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats am BVerfG entschied jedoch, dass D. den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt habe.

"Schwerwiegend vom Recht entfernt"

Der Fall des Weimarer Richters hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht, weil der Mann die Corona-Schutzmaßnahmen für alle Schüler:innen an zwei Schulen für beendet erklärt hatte. So hatte D. im April 2021 mit einem von ihm verfassten Beschluss verfügt, dass alle Kinder an zwei Schulen in Weimar entgegen des damals geltenden Hygienekonzepts des Thüringer Bildungsministeriums keine Corona-Masken im Unterricht tragen, keine Abstände einhalten und nicht an Schnelltests teilnehmen sollten. Er sah in den Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der BGH hatte in seiner Entscheidung betont, D. habe als Richter elementare Rechtsverstöße begangen und "sich bewusst und in schwerwiegender Weise vom Recht entfernt". Das LG hatte D. seinerzeit wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.  

D. bleibt jetzt noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). "Der Fall ist allemal geeignet, auch vom EGMR beurteilt zu werden", sagte Gerhard Strate, Anwalt des ehemaligen Richters, gegenüber LTO. "Wir haben das noch nicht entschieden, es wird aber wahrscheinlich der Fall sein".

Zitiervorschlag

BVerfG zum Weimarer Familienrichter: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57569 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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