Anleger griechischer Staatsanleihen haben scheitern vor dem BVerfG: Wie bereits der BGH entschieden auch die Verfassungsrichter, dass die Staatenimmnunität Schadensersatzklagen vor deutschen Gerichten entgegensteht.
Anleger, die durch die Umschuldung griechischer Staatanleihen hohe Verluste erlitten und Rückzahlungen bzw. Schadensersatz gefordert hatten, waren bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun die Entscheidung der Karlsruher Kollegen für rechtmäßig erachtet und eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 06.05.2020 Az. 2 BvR 331/18 ).
Auch die Verfassungsrichter sind der Ansicht, dass die Umschuldung der Staatsanleihen eine hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates darstellt - und daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege. Der BGH habe lediglich die Regeln des Völkerrechts angewendet, daher bedürfe es auch keiner Vorlage an das BVerfG. Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter sei damit nicht verletzt, so das BVerfG.
Hintergrund der Klagen ist die Umschuldung griechischer Staatsanleihen im Jahre 2012. Aufgrund eines neuen griechischen Gesetzes konnten nachträgliche Mehrheitsentscheidungen der Anteilseigner von Staatsanleihen für allgemeinverbindlich erklärt werden. In der Folge wurden die Anleihen um mehr als 53 Prozent abgewertet und die Laufzeit verlängert.
Umschuldungsmaßnahmen als Hoheitsakt Griechenlands
Dagegen hatten sich die Anleger gewehrt und Klage auf Rückzahlung und hilfsweise Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste gegen Griechenland erhoben. Der BGH hatte entschieden, dass Klagen deutscher Anleiheinhaber wegen der Staatenimmunität unzulässig seien (Urt. v. 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14). Die Anleger hatten nun vor dem BVerfG geltend gemacht, dass der BGH die Frage dem BVerfG hätte vorlegen müssen.
Dies haben die Verfassungsrichter verneint, denn der BGH habe über die Klage entscheiden können, ohne zu klären, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts auch Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten begründet. Einer Vorlage habe es nicht bedurft.
Auch sei es verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass der BGH die Umschuldungsmaßnahmen als Hoheitsakt des griechischen Gesetzgebers eingestuft habe. Denn ein Hoheitsakt liege eben auch dann vor, wenn ein Staat einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Auflagen auferlege. Es stehe einem privaten Marktteilnehmer nicht zu, eine derartige Kürzung des Nennwerts einer Anleihe vorzunehmen.
vbr/LTO-Redaktion
BVerfG zu griechischen Staatsanleihen: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41733 (abgerufen am: 13.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag