BVerfG rügt aktuelle Bundesregierung: Pau­schaler Afg­ha­nistan-Auf­nah­me­stopp ver­stößt gegen das Will­kür­verbot

von Dr. Max Kolter

24.07.2026

Erfolg in Karlsruhe für eine Afghanin und ihre Söhne: Die Bundesregierung hätte nicht pauschal die Aufnahmeerklärungen im Rahmen der "Menschenrechtsliste" für ungültig erklären dürfen. Ob die Familie ein Visum erhält, ist aber fraglich.

Im Koalitionsvertrag vereinbarte Schwarz-Rot Anfang 2025, die Programme zur Aufnahme von gefährdeten Personen aus Afghanistan weitestmöglich zu beenden. Das folgte dem von der CDU schon im Wahlkampf angekündigten Motto, "die Flugrichtung umkehren" zu wollen, also nach Afghanistan nur noch abzuschieben und – trotz der Bedrohung durch das Taliban-Regime – keine Menschen von dort mehr aufzunehmen. Im Dezember erklärte das Bundesinnenministerium (BMI) im Rahmen einer Abkehrerklärung alle Aufnahmezusagen auf Grundlage der "Menschenrechtsliste" für "ungültig und erloschen". 

Diese Entscheidung war in den Augen vieler Kritiker unmenschlich. Dass sie in dieser Pauschalität zudem auch verfassungswidrig ist, urteilte am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 22.07.2026, Az. 2 BvR 319/26) gab der Zweite Senat der Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihrer zwei minderjährigen Söhne statt. Die drei afghanischen Staatsangehörigen stehen auf der "Menschenrechtsliste" und warten derzeit in Pakistan auf ein Visum. Über den Fall muss nun erneut das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entscheiden. 

Die Menschenrechtsliste gehört zusammen mit der "Überbrückungsliste" zu den Übergangslösungen, die nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 die schnelle Ausreise gefährdeter Personen gewährleisten sollten. Über die Menschenrechtsliste sollten Personen nach Deutschland kommen können, die sich durch ihr gesellschaftliches Engagement vor der Machtübernahme der Taliban exponiert hatten und deshalb jetzt unmittelbar gefährdet sind. Die Übergangsprogramme wurden ab Herbst 2022 durch das Bundesaufnahmeprogramm ergänzt. Bis zur vorgezogenen Bundestagswahl Ende Februar 2025 sind über die verschiedenen Programme insgesamt etwa 36.000 Menschen nach Deutschland gekommen. Die Einstellung der Programme durch das Bundesinnenministerium (BMI) führte überwiegend zur Ablehnung von Visumsanträgen durch das Auswärtige Amt (AA). 

Verwaltungsgerichte: Menschenrechtsliste vermittelt keinen Visumsanspruch 

Die unterschiedlichen Aufnahmeprogramme sind relevant für die Frage, inwiefern den betroffenen Personen gegen das AA ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums zusteht. Anerkannt hat das die – für Klagen gegen das AA zuständige – Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nur im Fall des Bundesaufnahmeprogramms, nicht aber für die Menschenrechtsliste, die Überbrückungsliste und das sogenannte Ortskräfteverfahren.  

Das Bundesaufnahmeprogramm ist nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgesetzt. Hierzu haben die Gerichte entschieden, dass die mit der Aufnahme versendete Aufnahmezusage einen Verwaltungsakt darstellt. Dieser vermittle einen Rechtsanspruch auf Visumserteilung, solange die Zusage nicht rechtswidrig war oder wirksam widerrufen wurde. Eine Versagung des Visums aus rein politischen Gründen sei hier nicht möglich. 

Für die anderen Aufnahmeverfahren wie die Menschenrechtsliste gilt das nach der Berliner Rechtsprechung nicht. Diese Programme sind nach § 22 Abs. 2 AufenthG aufgesetzt. Danach "ist" eine Aufenthaltserlaubnis "zu erteilen", wenn das BMI "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat". Die Vorschrift stellt nach Auffassung der Gerichte klar, dass die Aufnahmeentscheidung eine politische ist und das insofern bestehende außenpolitische Ermessen einer gerichtlichen Prüfung entzogen sei.  

Klagen Betroffener auf Visumserteilung sind daher bislang gescheitert. So erging es auch der afghanischen Familie: Nachdem das AA ihre Visumsanträge unter Verweis auf die Abkehrerklärung des BMI abgelehnt hatte, blieben ihre Eilanträge in Berlin ohne Erfolg. Mit der gegen die OVG-Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerde konnten sie nun immerhin einen Zwischenerfolg verbuchen. 

BVerfG: Abkehrentscheidung möglich – aber nur in jedem Einzelfall gesondert 

Dabei beanstandete auch der Senat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Grundsatz nicht. Einen Anspruch auf Visumserteilung bezüglich der Menschenrechtsliste abzulehnen, sei "ohne Verletzung spezifischen Verfassungsrechts" möglich. Weder aus einer extraterritorialen Schutzpflicht für das Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz, GG) noch dem Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebe sich ein solcher Anspruch. 

Bereits im Dezember 2025 hatte das BVerfG über den Fall einer Afghanistan-Aufnahme zu entscheiden. Die 3. Kammer des Zweiten Senats wies die Verfassungsbeschwerde damals als unzulässig ab, weil eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt worden sei. 

Diesmal kommt die Gesamtheit der acht Richterinnen und Richter des Senats zu einem abweichenden Ergebnis. Nach Auffassung des Senats hat das OVG die Reichweite des allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. Dieses leitet das BVerfG aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot ab. "Auch wenn ihr zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals ‚völlig frei‘. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden", stellte der Senat in einem amtlichen Leitsatz klar. 

Die Karlsruher Richterinnen und Richter billigen der Bundesregierung – hier namentlich dem für die Aufnahmeprogramme zuständigen BMI – ein weites politisches Ermessen zu. Dass sich das BMI nachträglich, also nach Mitteilung einer Aufnahmeerklärung an die betroffene Person, von dem Programm lösen will, sei "weiterhin möglich und zulässig". Diese Entscheidung müsse aber, so das BVerfG, in jedem Einzelfall die individuellen Belange der betroffenen Person zur Kenntnis nehmen und würdigen. Diesen Anforderungen genüge die pauschale Abkehrerklärung des BMI aus Dezember 2025 nicht, so der Senat, "denn sie ist ohne Ansehung des Einzelfalls ergangen". 

Was bedeutet die Entscheidung für die Betroffenen? 

Das bedeutet: Die pauschale Entscheidung des BMI, die Programme einzustellen, trägt eine Ablehnung der Visumsanträge Betroffener nicht. Weil der Abkehrerklärung des BMI keine individuelle Interessenabwägung vorausgegangen sei, habe die Bundesregierung hiermit gegen das Willkürverbot verstoßen. Diesen Verstoß nicht erkannt und festgestellt zu haben, war der Fehler des OVG, so das BVerfG. Deshalb muss dieses nun erneut über den Visumsantrag der Familie entscheiden. 

Wie diese Entscheidung ausgeht, ist nach dem Karlsruher Beschluss völlig offen. Den Auftrag an das OVG formulierte der Zweite Senat so: Das OVG habe zu klären, "zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung dieser Maßgaben gelangt". Weil die pauschale Abkehrentscheidung die Visumsablehnung nicht trägt, muss das BMI in dem Verfahren also eine einzelfallbezogene Entscheidung vortragen.  

Hierzu betonte das BVerfG, dass der Inhalt der individuellen Interessenabwägung einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. "Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Als politische (Regierungs-)Entscheidung unterliegt die Abkehrerklärung insoweit allein politischer Kontrolle und ist gegenüber dem Parlament zu verantworten."

Bis zum Abschluss des Verfahrens sei die Bundesrepublik "von Verfassungs wegen verpflichtet", weiterhin dafür zu sorgen, dass die Familie in Pakistan nicht verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben wird.

Die Verfassungsbeschwerde beruhte auf einer Mustervorlage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Die NGO teilte nach der Entscheidung am Freitag mit, beim BVerfG seien noch etwa 30 weitere gleichartige Verfahren afghanischer Staatsangehöriger anhängig. Wann über diese entschieden wird, ist unklar.

Red. Hinweis: Der letzte Absatz wurde nachträglich hinzugefügt (24.07.2026, 15:25 Uhr, mk).

Zitiervorschlag

BVerfG rügt aktuelle Bundesregierung: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60510 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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