Bezirksnotar mit Verfassungsbeschwerde erfolglos: BVerfG bil­ligt Nota­riats­re­form in Baden-Würt­tem­berg

09.03.2017

Der Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg steht nichts mehr im Wege. Das BVerfG hat entschieden, dass sie nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ab 2018 sind die Notare auch im Ländle Freiberufler.

Die angestrebte Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde eines Notars blieb erfolglos, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte (Beschl. v. 24.02.2017, Az. 2 BvR 2524/16). Während in allen anderen Bundesländern die Notare Freiberufler sind, stehen sie in Baden-Württemberg bisher im Landesdienst. Obendrein gibt es noch Unterschiede in der Organisation zwischen dem badischen und dem württembergischen Landesteil.

Eine Reform zum 1. Januar 2018 soll für einheitliche Verhältnisse sorgen. Den Notaren im Landesdienst wurde dabei die Möglichkeit eröffnet, auf eigenen Antrag zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt zu werden. Das ist mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg verbunden. Die Notare, die im Landesdienst verbleiben wollen, sollen zukünftig mit Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut werden und verlieren ihre Beurkundungsbefugnis.

Dagegen geklagt hatte ein Mann, der seit 1996 Bezirksnotar ist – ohne Erfolg: Die mit der Notariatsreform bezweckte Rechtsvereinheitlichung ist mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) vereinbar. Auch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Beschäftigung sei der Mann nicht verletzt, entschied das BVerfG. Wo die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit angesiedelt würden, liege im Ermessen des Staates, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe. Es brauche auch keine Übergangsregelung. Ohne festen Stichtag komme es nur zu Mischstrukturen, die für die Bürger schwer zu durchschauen seien.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Bezirksnotar mit Verfassungsbeschwerde erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22329 (abgerufen am: 07.10.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen