BVerfG zu Entgelten im Strafvollzug: Tele­fo­nieren muss günstig sein

28.11.2017

Auch Gefängnisinsassen müssen telefonieren können - und zwar zu Entgelten, die ihren wirtschaftlichen Interessen und Möglichkeiten entsprechen, so das BVerfG. Alles andere widerspreche dem Resozialisierungsgebot.

Strafgefangene müssen Telekommunikationsdienstleistungen nicht entgeltfrei bekommen. Doch immerhin sollen die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen sein. Die Realität "draußen" besteht hinsichtlich des Telefonierens inzwischen allerdings aus Flatrates, während die Insassen einer Haftanstalt noch immer hohe Gebühren für Telefonate bezahlen.

Das geht so nicht, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Telefonentgelte dürften nicht ohne Grund deutlich über denen außerhalb des Vollzugs liegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Gefangenen müssten geachtet werden, eigene vertragliche Bindungen der JVA an einen Telefonanbieter reichten als Begründung für die Höhe der Gebühren jedenfalls nicht aus. Vielmehr liege darin ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot, entschieden die Richter in Karlsruhe in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 08.11.2017, Az. 2 BvR 2221/16).

Beschwerdeführer war ein Strafgefangener einer JVA in Schleswig-Holstein. Das Telefonsystem für die Insassen betreibt ein privater Telekommunikationsanbieter, mit dem das Land Schleswig-Holstein einen Vertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren geschlossen hatte. Ein Tarifwechsel durch den Anbieter trieb die Kosten für den Beschwerdeführer erheblich in die Höhe. Sein Antrag an die JVA, die Gebühren anzupassen, blieb allerdings ebenso erfolglos wie die weitere Beschreitung des Rechtsweg. Vor dem BVerfG rügte der Mann die Verletzung des Grundrechts auf Resozialisierung  aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Verträge mit Dritten entbinden nicht von Fürsorgepflicht

Vor dem BVerfG war der Gefangene damit erfolgreich. Die Anpassung der Gebühren habe nicht lediglich mit dem Hinweis auf die Vertragsbindung abgelehnt werden dürfen, so der 2. Senat. Denn dies missachte die wirtschaftlichen Interessen der Gefangenen und sei damit ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebiete, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, sei das Vorgehen der JVA nicht vereinbar.

Vertragsverhältnisse mit Dritten könnten an den Verpflichtungen der JVA gegenüber den Gefangenen nichts ändern. Die Anstalt müsse vielmehr sicherstellen, dass die Preise für die Leistungen marktgerecht sind. Eine Vertragsbindung der Anstalt an den Anbieter sei dabei nicht maßgeblich und auch erfolglose Verhandlungen zur Tarifsenkung könnten die JVA nicht von ihrer Fürsorgepflicht entbinden. Die Karlsruher Richter teilten mit, die JVA könne den Gefangenen marktgerechte Preise in Rechnung stellen oder kostengünstige Alternativen zur Telefonnutzung bieten.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Entgelten im Strafvollzug: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25725 (abgerufen am: 10.10.2024 )

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