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BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde aus Brandenburg nicht an: Poli­zei­voll­zugs­be­di­ens­tete müssen Namens­schild tragen

29.11.2022

Polizisten

Uniformierte Polizisten müssen in Brandenburg bei Amtshandlungen ein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen. Foto: Animaflora PicsStock - stock.adobe.com

Polizeivollzugsbedienstete in Brandenburg sind zum Tragen eines Namensschildes verpflichtet. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies das BVerfG als unzulässig ab - eine Grundrechtsverletzung sei nicht hinreichend begründet worden.

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Polizeivollzugsbedienstete sind zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung verpflichtet. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies die dritte Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss als unzulässig ab (Beschl. v. 4.11.2022, Az. 2 BvR 2202/19). 

Hintergrund ist die Regelung des § 9 Abs. 2, Abs. 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Sie sieht - unter Berücksichtigung einiger Ausnahmen - vor, dass Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Die auf Grundlage der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BbgPolG erlassene, die Kennzeichnungspflicht betreffende Verwaltungsvorschrift (VV Kennzeichnungspflicht) sieht die Befreiung einiger Einheiten vor.

Nachdem 2013 der Antrag einer Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg auf Befreiung von der Kennzeichnungspflicht abgelehnt und die hiergegen gerichteten Klagen in allen Instanzen erfolglos blieben, rügte sie per Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zudem beanstandete die Kommissarin, die angegriffene Regelung genüge insgesamt nicht dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde nahmen die Karlsruher Richter allerdings erst gar nicht zur Entscheidung an. 

Grundrechtsverletzung nicht substantiiert begründet

Nach Ansicht des Senats konnte die Polizeibedienstete die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht substantiiert dargelegen. Zwar sei tatsächlich nicht auszuschließen, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter auch einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung "gegoogelt" oder anderweitig recherchiert werden könnten. Die Polizeikommissarin lasse allerdings offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens Zugang zu Daten liefern könne, die es erlauben, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild der Polizisten zu ermitteln.

Auch sei unklar, inwieweit sich hier eine Gefahr realisiere, die über das Risiko hinausgeht, dem sämtliche Beamtinnen und Beamte ausgesetzt sind, die unter Nennung ihres Namens Amtshandlungen vornehmen. Ihr Vortrag zur zunehmenden Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten blieb nach Ansicht des Gerichts unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit vorhandenen Statistiken und Erkenntnissen zur Kennzeichnungspflicht befasst hatte.

Weiter hätte sie sich näher mit den Möglichkeiten auseinander müssen, ihre Daten durch eine Auskunftssperre im Melderegister oder durch Nutzung der Privatsphäreeinstellungen in sozialen Netzwerken selbst wirksam zu schützen, befanden die Richter. Auch hätte sie bei der Behauptung, mit dem Tragen eines Dienstnummernschildes bestünde ein milderes Mittel, ausgeblendet, dass durch die namentliche Kennzeichnungspflicht auch die Bürgernähe der Polizei gefördert werden soll. Mit einer bloßen Nummer oder anderweitigen Kennzeichnung könne dieses weitere Ziel der Regelung ersichtlich nicht in gleicher Weise erreicht werden.  

pab/LTO-Redaktion

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BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde aus Brandenburg nicht an: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50309 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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