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BVerfG zum Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt: Kom­munen dürfen sich um Kita-Plätze küm­mern, müssen aber nicht

22.11.2017

Kind in Kita

© RioPatuca Images - stock.adobe.com

Sachsen-Anhalt durfte die Zuständigkeit für die Kinderbetreuung auf die Landkreise übertragen, sagt das BVerfG. Trotz möglichen Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht verblieben den Gemeinden immer noch genug Aufgaben.

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Die Neuregelung des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG). Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Dienstag in Karlsruhe (Urteil vom 21. November 2017, Az. 2 BvR 2177/16).

Dass sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsplätze nun gegen die Landkreise und kreisfreien Städte und nicht mehr gegen die Gemeinden richtet, sei zwar möglicherweise ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, so der Zweite Senat. Das sei aber jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung gerechtfertigt, denn den Gemeinden verblieben umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung.

Das Urteil ist bundesweit von Bedeutung, denn die Karlsruher Richter haben damit auch klargestellt, dass kommunale Verfassungsbeschwerden nicht vor dem Landesverfassungsgericht (LVerfG) enden müssen. Grundsätzlich ist zwar gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Verfassungsbeschwerde der Kommunen wegen der Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts ausgeschlossen, soweit sie beim LVerfG erhoben werden kann. Wenn das Schutzniveau des Landesverfassungsrechts hinter dem des Grundgesetzes zurückbleibt, gelte dies jedoch nicht, so das BVerfG.

Vor dem Landesverfassungsgericht nur teilweise Erfolg

Sachsen-Anhalt hatte das Kinderbetreuungsrecht 2013 neu geregelt. Seitdem sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen verpflichtet. Außerdem ging es bei den Änderungen um die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Hintergrund war, dass das Land einen Interessenkonflikt bei den Gemeinden befürchtete, die einerseits Betreuungsplätze anbieten sollten, andererseits mit ihren eigenen Angeboten in Konkurrenz zu den Einrichtungen freier Träger standen.

Acht Gemeinden hatten gegen die Neuregelung geklagt. Sie sahen darin einen verfassungswidrigen Entzug ihrer Aufgaben und deshalb eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts.

2014 hatten sie zusammen mit über 50 anderen Gemeinden eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum LVerfG Sachsen-Anhalt erhoben, mit der sie mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze angegriffen und eine Verletzung der durch die Landesverfassung gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gerügt hatten. Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg, im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.

Die Gemeinden dürfen sich weiter um Betreuungsangebote kümmern

Das BverfG erklärte nun, es sprächen "gute Gründe dafür", dass es sich bei der Übertragung der Zuständigkeit um einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie handele. "Den Gemeinden wurde nicht nur die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung entzogen, sondern auch die damit zusammenhängende Finanzverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen oder aus Bedarfsgründen zusätzlich erforderlichen Kindertagesstätten", so das Gericht.

Der Eingriff sei aber jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und - bei verfassungskonformer Auslegung - auch verhältnismäßig. Den Gemeinden bleibe es unbenommen, im Rahmen ihrer Allzuständigkeit auch im Bereich der Jugendhilfe einzelne Aufgaben freiwillig zu übernehmen, solange diese nicht zum ausschließlichen gesetzlichen Aufgabenfeld der staatlichen Jugendämter gehören.

So können sie mit entsprechender Betriebserlaubnis Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben und für ihr Gemeindegebiet den Betreuungsbedarf planen und koordinieren. Insbesondere stehe es den Gemeinden offen, lokale Kinderbetreuungsleitplanungen zu erstellen und fortzuschreiben, hierzu die demographische Entwicklung im Gemeindegebiet zu analysieren, das Platzangebot konzeptionell zu planen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammenzuarbeiten.

Ebenso dürften sie mit Nachbargemeinden kooperieren. Innerhalb ihres Gemeindegebiets sei es den Kommunen zudem möglich, die örtlich ansässigen freien Träger zu unterstützen. Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage sind die Gemeinden hierzu allerdings nicht mehr objektiv-rechtlich verpflichtet.

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Ähnliche Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern

Die Karlsruher Richter haben damit das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen grundsätzlich gestärkt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) begrüßten die Entscheidung. Damit habe das BVerfG eindeutig klargestellt, dass die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie "eine herausgehobene Stellung in unserem Staat hat, die nicht zur Disposition des Landesverfassungsgebers steht", hieß es in einer Erklärung der Verbände. 

Auch in Mecklenburg-Vorpommern wurde die Entscheidung begrüßt: "Wir sehen damit die Rechte unserer Städte und Gemeinden gestärkt. Ohne das gemeindliche Einvernehmen bei den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen für die Kitas geht nichts", erklärte Thomas Deiters vom kommunalen Spitzenverband am Dienstag in Schwerin. Die Gesetzesregelung in Sachsen-Anhalt ist laut Deiters fast identisch mit der in Mecklenburg-Vorpommern. Auch wenn die klagenden Kommunen vor dem BVerfG unterlegen seien, habe das Urteil die Klagebefugnis der Kommunen grundsätzlich bejaht und ihre Rechte klar formuliert.

"Bei der Planung der Kindertageseinrichtungen müssen die Gemeinden mitwirken. Die Landkreise haben das Benehmen mit ihnen herzustellen. Damit ist sichergestellt, dass besondere örtliche Bedürfnisse etwa bei den Öffnungszeiten auch in der Planung von Betreuungsangeboten zu berücksichtigen sind", so Deiters.

aka/dpa/LTO-Redaktion

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BVerfG zum Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25627 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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