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BVerfG zum euopäischen Haftbefehl: Keine Aus­lie­fe­rung ohne kon­k­rete Kenntnis der Haf­tum­stände

30.12.2020

Gefängniszellen

Tracy King - stock.adobe.com

Weil zwei Gerichte die Haftbedingungen in Rumänien nicht konkret genug überprüft haben bzw. verlässlich feststellen konnten, waren zwei Verfassungsbeschwerden gegen drohende Auslieferungen erfolgreich.

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Befasst sich ein Gericht mit einem Überstellungsersuchen zum Zweck der Strafverfolgung oder –vollstreckung, dann muss bei der Überprüfung der Haftbedingungen im Zielstaat immer auch der Einzelfall mit einbezogen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und damit zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Kammergerichts (KG) und des Oberlandesgerichts (OLG) Celle stattgegeben (Beschl. v. 01.12.2020, Az. 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18).

Die Karlsruher Richter haben sich zum einen mit der Verfassungsbeschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen beschäftigt, gegen den ein Europäischer Haftbefehl zur Strafvollstreckung insbesondere wegen versuchten Mordes vorliegt.

Das KG ordnete die entsprechende Auslieferungshaft an. Zuvor hat es nach eigenen Angaben von den rumänischen Behörden erfahren, dass der Rumäne zunächst in einer Gemeinschaftszelle mit einem persönlichen Raum von drei Metern untergebracht werde. Nach Vollstreckung von einem Fünftel der Strafe werde der Verfolgte jedoch neu beurteilt. Dann bestünde die Möglichkeit, dass er in ein offenes Vollzugsregime wechseln muss, wo ihm aber nur noch ein individueller Raum von zwei Metern zustünde.

Gerichte waren sich über konkrete Unterbringung der Auszuliefernden nicht sicher

Das KG befand daraufhin, dass es nur die Haftbedingungen für den ersten Teil des Vollzugs abstellen müsse, da die Verlegung in ein offenes Vollzugsregime noch unsicher sei. Für die Überprüfung gerade dieser Haftbedingungen sei dann das Gericht des ersuchten Mitgliedstaates zuständig. Die Haftbedingungen, die der Rumäne jedenfalls zunächst erwarten kann, würden den unionsrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK entsprechen, daher sei die Auslieferung zulässig.

Die zweite Verfassungsbeschwerde eines irakischen Staatsbürgers richtet sich gegen eine Entscheidung des OLG Celle. Gegen den Iraker liegt ebenfalls ein Europäischer Haftbefehl eines rumänischen Gerichts wegen Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt vor. Vor Anordnung der Auslieferungshaft hat sich das OLG bei den rumänischen Behörden nach den Haftbedingungen erkundigt und die Auskunft erhalten, dass den Häftlingen ein persönlicher Raum von rund vier Metern zur Verfügung stünde. Allerdings hätte die Behörde noch nicht sagen können, wo genau der Iraker untergebracht werden könne.

Daraufhin hatte die Generalstaatsanwaltschaft darum gebeten, zuzusichern, dass der persönliche Raum bei noch nicht geklärten Unterbringunng mindestens drei Meter betragen werde. Auf die entsprechende Antwort haben die niedersächsischen Richter jedoch nicht gewartet und die Auslieferung angeordnet. Eine echte Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen könne im konkreten Fall ausgeschlossen werden, befanden sie. Dagegen hat der Iraker Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Es kommt nicht nur auf die Größe des persönlichen Raumes an

Die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden nun, dass beide Verfassungsbeschwerden begründet sind. Die Beschwerdeführer würden beide in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) verletzt werden. Da die Rechtsstreitigkeiten vollständig eine unionsrechtliche Materie beträfen, könnten die Grundrechte des Grundgesetzes nicht unmittelbar als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.

Das BVerfG stellt deshalb zunächst klar, dass bei der Überprüfung eines Überstellungsersuchens ein Gericht in zwei Schritten vorgehen muss. Erstens müsse es die allgemeine Haftsituation in Bezug auf systematische oder allgemeine Mängel prüfen. Zweitens müsse es die Situation in Bezug auf den konkret Betroffenen prüfen. Es müsse untersucht werden, "ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt", dass der Gesuchte "einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird", so die Karlsruher Verfassungsrichterinnen und -richter. Das erfordere eine aktuelle Prüfung der Situation.

Beide Gerichte seien diesem zweiten Schritt aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Das KG Berlin habe allein auf die mitgeteilte Mindestraumgröße von drei Metern abgestellt. Dies könne jedoch nicht der einzige Faktor sein, Denn auch bei einer Größe des persönlichen Raums von drei bis vier Metern könnten erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen nach Art. 4 GRCh vorliegen, wenn andere Defizite hinzutreten, so das BVerfG. Außerdem habe es nicht ausgereicht, dass das Kammergericht die Prüfung nur auf den ersten Teil  des Vollzugs beschränkt hat. In die Gesamtwürdigung hätte einfließen müssen, dass eventuell im zweiten Teil des Vollzugs eine Raumgröße von nur zwei Metern vorhanden ist, was mit Art. 4 GRCh unvereinbar sei.

Das OLG Celle ist nach Ansicht des BVerfG dazu verpflichtet gewesen, auf die Antwort der rumänischen Behörden zu warten, weil es zuvor um Einhaltung der Mindestgröße des persönlichen Raums gefragt hatte. Es hätte nach Auffassung des BVerfG der rumänischen Behörde entsprechend eine konkrete Frist für die Ermittlung der benötigten Informationen setzen müssen und bis zu einer Antwort nicht über die Zulässigkeit der Überstellung entscheiden dürfen.

pdi/LTO-Redaktion

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BVerfG zum euopäischen Haftbefehl: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43869 (abgerufen am: 13.06.2025 )

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