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BVerfG hebt BVerwG-Urteil auf: Streit um "Aloha"-Tattoo bei der Polizei geht weiter

30.06.2022

Schriftzug "aloha"

Seit vielen Jahren kämpft Polizeioberkommissar Jürgen Prichta darum, sich ein Tattoo mit dem Schriftzug "Aloha" stechen lassen zu dürfen. Das BVerfG macht ihm nun neue Hoffnung   Bild: picture alliance/dpa | Britta Schultejans / Amazon "Temporary Fake Tattoo Sticker"

Der Hawaiianische Gruß "Aloha" steht für Liebe, Freundlichkeit und Mitgefühl. Sich das Wort auf den Arm tätowieren darf ein bayerischer Polizist trotzdem nicht, so das BVerwG im Mai 2020. Nun muss das Gericht erneut über den Fall entscheiden.  

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Seit fast zehn Jahren kämpft ein bayerischer Polizist dafür, sich den Schriftzug "Aloha" auf den Unterarm tätowieren lassen zu dürfen - jetzt muss sein Anliegen zumindest noch einmal geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab einer Verfassungsbeschwerde des Mannes teilweise statt, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht (Beschl. v. 18.05.2022, Az. 2 BvR 1667/20). Der Fall geht zurück ans Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). 

Dieses hatte im Mai 2020 geurteilt, dass Polizeivollzugsbeamte in Bayern nicht an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowiert sein dürfen – dies verbiete Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) unmittelbar.

Das BVerfG meint nun: Das habe das BVerwG ins Gesetz hineingelesen, obwohl es dort gar nicht stehe. Die Rechtsauffassung des BVerwG, wonach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG selbst ein Verbot für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte enthalte, sich im sichtbaren Bereich tätowieren oder vergleichbar behandeln zu lassen, lasse sich nach keiner der anerkannten Auslegungsmethoden begründen. Das Urteil verletze den Polizisten in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Bundesländer haben zu Tätowierungen bei der Polizei unterschiedliche Vorschriften. Seit einem Jahr gibt es auch eine Regelung im Bund. Dort heißt es jetzt in § 34 Abs. 2 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamStG): "Das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert." 

Was das für den bayerischen Fall heißt, ist offen. "Ob danach insgesamt die Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätowierung gegenüber dem Beschwerdeführer vorliegen, bedarf weiterer Klärung", schreiben die Verfassungsrichterinnen und -richter.

Der Kläger hatte 2013 beim Polizeipräsidium Mittelfranken erfolglos eine Genehmigung für das Tattoo beantragt, seither beschäftigt der Streit die Gerichte. Der Schriftzug soll 15 mal 6 Zentimeter groß sein und den Mann an seine Flitterwochen auf Hawaii erinnern. "Das war ein traumhafter Urlaub", hatte er dem Bundesverwaltungsgericht geschildert. "Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianischen. Das gefällt mir halt."

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BVerfG hebt BVerwG-Urteil auf: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48898 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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