Euro-Kritiker um Bernd Lucke wollten erreichen, dass der Deutschen Bundesbank die Beteiligung am europäischen PSPP-Programm untersagt wird. Damit hatten sie jedoch keinen Erfolg. Karlsruhe will die Entscheidung nicht vorwegnehmen.
Die Europäische Zentralbank (EZB) kann ihre milliardenschweren Käufe von Staatsanleihen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fortsetzen. Die Karlsruher Richter wiesen Eilanträge der ehemaligen AfD-Politiker Bernd Lucke, Hans-Olaf Henkel und anderer als unzulässig ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (Beschl. v. 10.10.2017, Az. 2 BvR 85/15).
Die Euro-Kritiker wollten im Wesentlichen erreichen, dass der Deutschen Bundesbank einstweilen der weitere Ankauf von Staatsanleihen im Rahmen des Anleihenkaufprogramms der EZB untersagt wird. Damit sollte verhindert werden, dass der Anti-Krisen-Kurs fortgeführt wird, solange über die Verfassungsbeschwerden gegen die Geldpolitik der Notenbank noch nicht entschieden worden ist.
Lucke und Henkel machen geltend, dass das Europäische System der Zentralbanken, dem die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten angehören, mit dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP) gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 119, 127 ff. AEUV) verstoße.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Zweite Senat die Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung steht noch aus.
Bundesbank am EZB-Programm maßgeblich beteiligt
Eine einstweilige Anordnung hätte die Hauptsache vorweggenommen, erklärte das BVerfG nun. Soweit dadurch der Ankauf von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP untersagt würde, hätte der Erlass nicht nur vorläufigen Charakter, so der Senat.
Wenn die Bundesbank ihre Anleihenkäufe unterbrechen müsste, würde die Zielsetzung des PSPP, durch eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen eine Anhebung der Inflation auf knapp zwei Prozent zu bewirken, "jedenfalls stark eingeschränkt oder womöglich sogar verhindert" werden.
Eine antragsgemäße einstweilige Anordnung ginge daher über die bloße Sicherung des Status quo hinaus und wäre weitgehend identisch mit einer stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache.
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil den Antragstellern sonst ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Auch nach einer Entscheidung des EuGH bleibe eine stattgebende Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache möglich, so dass die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel erreichen könnten.
Zum Showdown kommt es wohl nicht
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Karlsruher Richter nach der Antwort aus Luxemburg tatsächlich im Sinne der Euro-Kritiker entscheiden werden und das Programm stoppen.
Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer sagte gegenüber LTO: "Wenn der EuGH bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt, wird er der EZB allenfalls Grenzen aufzeigen, das Programm aber nicht stoppen. Es ist auch nicht abzusehen, dass das Verfassungsgericht in dieser Frage den Konflikt mit dem EuGH suchen wird und ihm vorwerfen, die Grenzen seiner Rechtsprechung zu überschreiten."
Die EZB kauft zur Ankurbelung von Inflation und Konjunktur seit März 2015 Staatsanleihen und andere Wertpapiere in großem Stil - derzeit für 60 Milliarden Euro im Monat. Das Programm, dessen Risiken auch die nationalen Notenbanken tragen, soll noch bis mindestens Ende 2017 laufen.
Inzwischen wächst die Wirtschaft im Euroraum wieder robust. Die Zeiten von Inflationsraten nahe Null sind vorerst vorbei. Beobachter halten es daher für wahrscheinlich, dass die EZB die Wertpapierkäufe 2018 schrittweise zurückfährt, um sie ganz auslaufen zu lassen.
Der EuGH will über die Vorlage aus Karlsruhe zwar mit Vorrang entscheiden, ein beschleunigtes Verfahren hätten die Luxemburger aber abgelehnt. Möglicherweise wird das BVerfG also erst ein Urteil sprechen, wenn die vor allem in Deutschland umstrittenen Käufe bereits beendet sind.
aka/dpa/LTO-Redaktion
BVerfG weist Eilanträge ab: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25091 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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