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59303

Palästinenser scheitert beim Bundesverfassungsgericht: Zivi­listen können nicht gegen Waf­fen­ex­porte an Israel klagen

von Dr. Max Kolter

12.02.2026

Israelische Panzer am Grenzzaun zu Gaza, am Horizont sind zerstörte Häuser zu sehen

Bei dem Verfahren ging es um Getriebeteile für Merkava-Panzer, die im Gaza-Krieg zum Einsatz kamen. Foto: picture alliance / newscom | Jim Hollander

Waffenlieferungen an Israel beschäftigten seit etwa zwei Jahren deutsche Gerichte. Ein Fall landete beim BVerfG. Das besiegelte nun: Zivilisten aus Kriegsgebieten können gegen Exportgenehmigungen nicht klagen – trotz des Ramstein-Urteils.

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Seit Frühjahr 2024 wird vor verschiedenen deutschen Gerichten über die Zulässigkeit deutscher Waffenlieferungen an Israel gestritten. Weil Israel in Gaza das humanitäre Völkerrecht systematisch verletze, dürfe Deutschland keine weiteren Exporte von Rüstungsgütern genehmigen, die in Gaza zum Einsatz kommen können, so das Argument. 

Allerdings sieht das deutsche Rüstungskontrollrecht keine Möglichkeit vor, die Unzulässigkeit der Genehmigungen vor den Gerichten geltend zu machen. Es kennt keine Verbandsklage – und dass auch vom Krieg betroffene Zivilisten in Deutschland nicht gegen die Genehmigungen klagen können, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) final besiegelt. Es nahm mit am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (v. 03.02.2026, Az. 2 BvR 1626/25) die im Oktober eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers aus Gaza nicht zur Entscheidung an.

Diese richtete sich formal gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus einem in Frankfurt am Main geführten Eilverfahren. Dort hatte der Mann im Oktober 2024 erfolglos versucht, die Auslieferung von Panzergetrieben der Firma Renk an Israel zu stoppen. Gegen die abweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) legte er Verfassungsbeschwerde ein. Dass die beiden Gerichte die Tragweite der Grundrechte des Mannes verkannt hätten, hat er nach Auffassung der 2. Kammer des Zweiten Senats aber nicht überzeugend dargelegt. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes sei nicht verletzt.

Auch Ramstein-Urteil hilft Kläger nicht

Der Kläger ist in dem gesamten Verfahren von dem European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) aus Berlin und mehreren palästinensischen Menschenrechtsorganisationen unterstützt und anwaltlich von dem Berliner Verwaltungsrechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger (Geulen Klinger) vertreten worden. Weil weder das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht noch das Rüstungskontrollrecht eine Klage von Verbänden gegen Waffenlieferungen vorsieht, sollte ein palästinensischer Zivilist aus dem Kriegsgebiet es mit einer Individualklage versuchen. Allerdings ist auch eine solche Klagemöglichkeit im Rüstungskontrollrecht nicht angelegt.

Die für allgemeine Rüstungsgüter maßgebliche Rechtsgrundlage – das Außenwirtschaftsgesetz – enthält keine Regelung, die die Waffenlieferungen aus Gründen des Schutzes von Zivilisten für unzulässig erklärt. So blieb dem Mann, dessen Frau und Kind laut ECCHR im Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet wurden, nur eine kreative Konstruktion. Schon vor den Verwaltungsgerichten brachte er das Argument vor, das er dann auch in Karlsruhe geltend machte: Die Genehmigungsentscheidung verletze sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz bzw. die sich hieraus zu seinen Gunsten ergebenden Schutzpflichten.

Rückenwind schien das Verfahren durch das Ramstein-Urteil des Zweiten BVerfG-Senats vom vergangenen Juli zu erhalten (Az. 2 BvR 508/21). Dort war das ECCHR mit einer ganz ähnlichen Verfassungsklage in Bezug auf das US-Drohnenprogramm im Jemen zwar gescheitert. Der Zweite Senat hatte hier aber klargestellt, dass deutsche Grundrechte auch Schutzpflichten zugunsten ausländischer Zivilisten in auswärtigen Kriegsgebieten auslösen können. Dazu muss zum einen ein hinreichender Bezug des ausländischen Kriegsgeschehens zur deutschen Staatsgewalt vorliegen, zum anderen muss eine "ernsthafte Gefahr" bestehen, "dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden".

Schutzpflicht erfordert kein Klagerecht

Angesichts des Ausmaßes und der Vielzahl der israelischen Völkerrechtsbrüche in Gaza durften sich der Kläger und seine Unterstützer durchaus gute Chancen ausrechnen, dass das BVerfG eine solche Schutzpflicht zu Gaza anerkennt. Diese Hoffnungen haben sich mit dem nun veröffentlichten Kammerbeschluss jedoch zerschlagen. Das Gericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der von dem Berliner Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein (Redeker Sellner Dahs) vertretenen Bundesregierung an.  

Ob sich der aus den Grundrechten ergebende Schutzauftrag der Bundesregierung gegenüber Zivilisten in Kriegsgebieten im Falle von Gaza tatsächlich zu einer Schutzpflicht verdichtet hat, ließ die 2. Kammer dabei offen. Sie betonte stattdessen, dass es in der Eigenverantwortung der staatlichen Stellen liege, zu entscheiden, wie sie ihre Schutzpflicht erfüllen wollen. Aus dem eigenen Ramstein-Urteil ergebe sich kein Anspruch ausländischer Zivilisten auf ein konkretes Handeln oder Unterlassen der Bundesregierung.

Aus dem Verfassungsrecht ergebe sich deshalb kein zwingender Grund, dem Rüstungskontrollrecht eine drittschützende Wirkung zuzuerkennen. Es könne auch dem grundrechtlichen Schutzauftrag gegenüber Zivilisten genügen, dass die Vorschriften die Exekutive objektiv-rechtlich zu einer strengen Rüstungskontrolle verpflichten – ohne dass man Kriegsbetroffenen dafür ein einklagbares Recht zuerkennen müsste. Daher begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass VG und VGH die Eilanträge mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen haben.

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ECCHR: "Schwerer Rückschlag für gerichtlichen Rechtsschutz"

Das BVerfG schloss zwar nicht aus, im Einzelfall zu begründen, warum nur ein Stopp von Waffenlieferungen die grundrechtliche Schutzpflicht erfüllen kann. Dies festzustellen, sei aber grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, und darlegungspflichtig sei insofern der Kläger. Die im Oktober eingelegte Verfassungsbeschwerde genüge diesen Darlegungsanforderungen nicht.

Die Kammer betonte, dass die Bundesregierung im Fall des Gaza-Kriegs diplomatisch nicht untätig geblieben sei. Sie stehe bilateral und über die EU im Austausch mit der israelischen Regierung und wirke dort auf eine Einhaltung des humanitären Völkerrechts hin. Auch habe sie ihre Genehmigungspraxis im Kriegsverlauf angepasst. Sie habe zuletzt keine Kriegswaffen mehr, sondern nur noch allgemeine Rüstungsgüter – wozu die Panzergetriebe zählen – genehmigt und Genehmigungen phasenweise ganz ausgesetzt. Zudem habe sie eine Zusicherung Israels eingeholt, dass Waffen nur im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht verwendet werden. "Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis etwaigen menschenrechtlichen Risiken leichtfertig und willkürlich verschließt", resümiert die Kammer.

Individualklagen gegen Waffenlieferungen dürften sich damit weitgehend erledigt haben. Entsprechend konsterniert zeigte sich Dr. Alexander Schwarz, der beim ECCHR den Bereich Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung mitverantwortet. Der BVerfG-Beschluss sei "ein schwerer Rückschlag für den gerichtlichen Rechtsschutz", so Schwarz zu LTO. "Das Gericht erkennt Schutzpflichten zwar abstrakt an, verweigert aber ihre praktische Durchsetzbarkeit." Wenn trotz zahlreicher Hinweise auf schwere Völkerrechtsverstöße weiter Waffen an Israel exportiert würden und es dagegen keine Klagemöglichkeit gibt, "dann bleibt das Schutzregime wirkungslos".

Beteiligte Kanzleien

Ge­u­len & Klin­ger Rechts­an­wäl­te

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Palästinenser scheitert beim Bundesverfassungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59303 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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