Das BVerfG erklärt den Soli auch 30 Jahre nach dessen Einführung noch für verfassungsgemäß. Union und SPD, die im Bund bald koalieren wollen, dürfte das sehr freuen, denn ihnen hätte ein Haushaltsloch in Milliardenhöhe entstehen können.
Der Solidaritätszuschlag ("Soli") ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Urt. v. 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20). Die Kernaussage des Zweiten Senats: “Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden."
Der Senat betonte allerdings, dass eine solche Ergänzungsabgabe wie der Soli nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden dürfe. Den Gesetzgeber treffe eine "Beobachtungsobliegenheit". Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt – das sei beim Soli aber (noch) nicht der Fall. (Näherer zur Begründung des BVerfG lesen Sie auf LTO hier).
Mit dieser Entscheidung bleiben sechs FDP-Abgeordnete mit ihrer Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Sie hatten gerügt, die Weitererhebung des Soli sei eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es sei zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), dass seit einigen Jahren nur noch Besserverdienende den Soli zahlen mussten.
Dagegen argumentierte die Bundesregierung im Verfahren unter anderem damit, dass es neben den Kosten der Wiedervereinigung inzwischen viele neue finanzielle Sonderbedarfe des Bundes gebe. Das Sozialstaatsgebot decke die Beschränkung des Soli auf Besserverdienende. Es sei ohne Bedeutung, dass der Solidarpakt für den Aufbau Ost Ende 2019 ausgelaufen ist.
Soli für die große Mehrheit bereits abgeschafft
Der Soli wurde 1995 als Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) zur Kostentragung im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführt. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent. Seit 2021 müssen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger zahlen. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er bereits abgeschafft. Etwa sechs Millionen Personen sowie 600.000 Kapitalgesellschaften zahlen den Soli weiterhin.
In diesem Jahr müssen laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) diejenigen Soli zahlen, die mindestens 19.950 Euro Steuern auf ihr Einkommen ableisten. Teilweise fällig wird die Abgabe damit für alle Ledigen mit einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 73.500 Euro. Der volle Soli ist ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 114.300 Euro zu zahlen. Für Verheiratete oder Steuerpflichtige mit Kindern liegen die Grenzen höher.
SPD freut sich über das Urteil, Union will Steuerentlastungen
Die BVerfG-Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Haushaltslage der kommenden Bundesregierung: Für dieses Jahr sind im bisherigen Haushaltsentwurf Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro eingeplant, die sonst entfallen wären. Wäre die Verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen, hätte das BVerfG zudem entscheiden können, dass der Staat Einnahmen aus dem Soli der vergangenen Jahre zurückzahlen muss – das sind seit 2020 circa 65 Milliarden Euro.
Die Union hält nach dem Urteil Steuerentlastungen dringend für nötig. "Wir akzeptieren das Urteil. Gleichwohl bräuchten wir jetzt dringend steuerliche Entlastungen für die Unternehmen und für die arbeitende Mitte, damit der Standort Deutschland im internationalen Vergleich wieder wettbewerbsfähig wird und wir auf einen Wachstumskurs zurückkehren", sagte Haushaltspolitiker Mathias Middelberg der dpa. Der geschäftsführende Bundesfinanzminister Jörg Kukies (SPD) begrüßte das Urteil. Das BVerfG schaffe damit "Klarheit für die Aufstellung des Bundeshaushalts", kommentierte er das Urteil.
DIW-Gutachten: Belastungen noch bis 2030
Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) war für das BVerfG von entscheidender Bedeutung. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung trotz positiver Entwicklungen noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West verbleiben und es auch noch bis 2030 in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts gibt. Es könne demnach noch nicht von einem evidenten Entfallen des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs des Bundes ausgegangen werden.
Argumentativ machte der Senat sich dabei die Uneinigkeit der Ökonomen zunutze. Diese Uneinigkeit vedeutliche gerade die fehlende Evidenz für einen vollständigen Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, so das BVerfG. Dabei sei es nicht Aufgabe des Vefassungsgerichts, so der Senat weiter, eine Auswahl zwischen verschiedenen ökonomischen Annahmen zu treffen, solange die Annahme, auf die sich der Gesetzgeber gestützt hat, "nicht evident neben der Sache liegt".
Verfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein hat sich der Senatsmehrheit zwar im Ergebnis angeschlossen, hinsichtlich der Begründung allerdings ein Sondervotum verfasst. "Die Maßstabsbildung und den damit konstruierten Kontrollanspruch des Senats darüber, ob vom Gesetzgeber angeführte Finanzbedarfe (fort)bestehen, halte ich für verfehlt", so Wallrabenstein.
Soweit die Senatsmehrheit von einer Benennungspflicht und Beobachtungsobliegenheit der Bundesregierung für die Erhebung einer Ergänzungsabgabe ausgehe, schaffe dies "verfassungsrechtliche Unsicherheit".
Wirtschaftsverbände fordern Abschaffung
"Das Urteil ist ein herber Rückschlag für die Unternehmen", sagte Tanja Gönner, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI). Jetzt sei die Politik am Zug. "Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gehört in den Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung."
Der Präsident der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), Peter Adrian, sagte, die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags wäre für Unternehmen ein wichtiges Signal für spürbare Entlastungen. "Mit einer kompletten Abschaffung des Solidaritätszuschlags könnte die neue Bundesregierung ein wichtiges Signal für den Einstieg in eine umfassende Unternehmenssteuerreform setzen." Ähnlich äußerte sich der Maschinenbauverband VDMA.
Auch der FDP-Politiker Christian Dürr, einer der Beschwerdeführer, fordert nach dem Urteil eine milliardenschwere Entlastung für Betriebe und Sparer. "Friedrich Merz muss jetzt handeln", erklärte er. Wer sich ein Schuldenpaket genehmige, müsse auch in der Lage sein, 13 Milliarden Euro jährliche Entlastung umzusetzen. "Eine politische Entscheidung ist heute umso notwendiger geworden." Der Soli schwäche den Wirtschaftsstandort.
Dieser Artikel wurde im Tagesverlauf fortlaufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung um 12.06 Uhr. Zusätzlich erscheint noch im Laufe des Tages eine weitergehende Analyse auf LTO.de.
jb/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
FDP-Verfassungsbeschwerde erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56864 (abgerufen am: 19.04.2025 )
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