Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Anwohnerin des Fliegerhorsts Büchel nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Luftwaffenstützpunkt sind US-Atomwaffen. Verfassungsrechtlich geht das aber in Ordnung, entschied das Gericht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer Anwohnerin des Fliegerhorsts Büchel nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 15.03.2018, Az. 2 BvR 1371/13). Auf dem Stützpunkt sind deutsche und amerikanische Luftstreitkräfte stationiert. Zu deren Aufgaben gehören vor allem die Verwahrung, Bewachung, Wartung und Freigabe der Atomwaffen, die dort im Rahmen der innerhalb der NATO vereinbarten nuklearen Teilhabe gelagert sind.
Die Anwohnerin, die rund 3,5 Kilometer vom Stützpunkt entfernt wohnt, fürchtet, in besonderer Weise terroristischen Angriffen auf den Fliegerhorst ausgesetzt zu sein. Die Nuklearwaffen verstießen gegen Prinzipien des humanitären Völkerrechts. Eine rechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus verletze den NATO-Vertrag und die deutsche Verfassung. Aus der Völkerrechtsklausel (Art. 25) und Art. 26 Grundgesetz (GG) folge, dass jeder Bürger vom Staat verlangen könne, dass eine von deutschem Boden ausgehende rechtswidrige Kriegsführung unterbunden werden müsse.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte zum einen den Antrag der Frau ab, die Bundesrepublik dazu zu verpflichten, gegenüber den USA auf den Abzug der vermeintlichen US-Atomwaffen hinzuwirken. Zum anderen sah das Gericht keine Verpflichtung der Regierung, alle Handlungen einzustellen, die auf die Fortführung der so genannten nuklearen Teilhabe als politische Abschreckungsstrategie der NATO abzielen. Ihr beim Oberverwaltungsgericht NRW gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Gefahren lauern überall
Auch mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen wandte und die Stationierung der Atomwaffen rügte, ist die Anwohnerin gescheitert. Das Risiko terroristischer Anschläge sei der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen, so das BVerfG. Zudem habe sie nicht dargelegt, inwiefern der Abzug der Atomwaffen geeignet wäre, die Gefahren terroristischer Angriffe oder Unglücksfälle abzuwenden.
Obwohl sie nahe am Fliegerhorst wohnt, unterscheide die Frau sich außerdem nicht von einer unüberschaubar großen Zahl von Anwohnern und Nutzern vieler im Bundesgebiet vorhandener gefährdeter sowie gefährlicher Einrichtungen, die zum Ziel terroristischer Angriffe werden könnten, befanden die Karlsruher Richter.
Die Rechtsgüter der Beschwerdeführerin seien auch nicht durch mutmaßlich völkerrechtswidriges Verhalten deutscher Staatsorgane betroffen, stellt das BVerfG klar. Die von der Beschwerdeführerin benannten Normen des humanitären Völkerrechts, etwa das Gebot, zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung zu unterscheiden, und das Gebot, keine unnötigen Leiden zu verursachen, schütze Personen, die unmittelbar mit Kampfhandlungen konfrontiert sind. Das sei bei der Frau aber offenkundig nicht der Fall.
acr/LTO-Redaktion
Anwohnerin des Fliegerhorsts Büchel verliert in Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28335 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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