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BVerfG zur Lockerung im Strafvollzug: Gefan­gene haben Recht auf Aus­füh­rung

18.10.2019

Gefängniszaun (Symbolbild)

© thombach - stock.adobe.com

Auch Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr besteht, haben einen Anspruch darauf, von Zeit zu Zeit die Gefängnismauern zu verlassen. Das gebietet das Vollzugsziel der Resozialisierung, so das BVerfG.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Freitag seine Beschlüsse zu drei Verfassungsbeschwerden bekannt gemacht, welche die Ausführung von Strafgefangenen betrafen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats gab den Anträgen der Häftlinge statt, die auf ihr Recht auf Resozialisierung pochten (Beschl. v. 17./18.09.2019, Az. 2 BvR 1165/19 u. a.).

Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um drei Männer, die allesamt zu langen Haftstraften verurteilt worden waren, in einem Fall wegen Mordes, ein anderer wegen Totschlags und im dritten Fall wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes von Kinderpornographie. Aufgrund ihrer Taten saßen die Männer bereits seit sieben, zwölf bzw. 14 Jahren im Gefängnis. 

Allesamt hatten die Häftlinge in ihren Justizvollzugsanstalten (JVA) Ausführungen beantragt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Vollzugslockerung, wie sie alle Bundesländer kennen. Nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) des Bundes, an dem sich die Ländergesetzes jedenfalls im Groben orientieren, dürfen Gefangene demnach für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten verlassen - eine Maßnahme, die dazu beitragen soll, sie wieder zu einem späteren Leben in Freiheit zu befähigen. Weiterreichende Vollzugslockerungen wie bspw. Freigang kamen bei den Männern schon nicht in Betracht.

Grundgesetz verpflichtet Staat zur Resozialisierung

Die JVA versagten aber auch die Ausführungen, teils unter Verweis auf eine mögliche Fluchtgefahr oder Missbrauch (einer der Männer hatte die Tat, wegen der er einsaß, im offenen Vollzug begangen). Im Wesentlichen aber auch deshalb, weil sie der Ansicht waren, dass keiner der Inhaftierten drohe, seine Lebensfähigkeit in Freiheit einzubüßen. Schließlich seien die Männer gut in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen, hätten stabile Außenkontakte und machten nicht den Eindruck, ihre lebenspraktischen Fähigkeiten zu verlieren. Auch die Gerichte, sowohl Land- als auch Oberlandesgerichte, hielten diese Argumentation für nachvollziehbar.

Das BVerfG stellte deshalb in seinen Beschlüssen vor allem eines ganz klar: dass Vollzugslockerungen wie eine Ausführung nicht erst dann in Betracht kommen, wenn ein Häftling bereits Anzeichen für einen Verlust der Lebenstüchtigkeit zeigt. Vielmehr gebiete das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgesicherte Vollzugsziel der Resozialisierung, nicht nur auf den drohenden Verlust von für das Leben in Haft bedeutsamen Fähigkeiten zu reagieren, sondern "gerade auch auf die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit" hinzuwirken, so die Kammer. "Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet."

Der Strafvollzug, so das BVerfG, sei nach dem Ziel auszurichten, den Insassen nach ihrer Entlassung wieder ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Gerade bei Häftlingen, die lange Freiheitsstrafen absitzen, sei es daher notwendig, aktiv den schädlichen Auswirkungen der Haft entgegenzuwirken. Eine bloße Reaktion auf einsetzende Symptome von Lebensunfähigkeit werde dem nicht gerecht, befanden die Verfassungsrichter. 

Fluchtgefahr schließt Anspruch auf Lockerungen nicht aus

Je länger eine Freiheitsstrafe andauert, desto wichtiger ist es nach Auffassung der Kammer daher auch, aktiv schädlichen Auswirkungen entgegenzuwirken. Zudem würden den Gefangenen etwa durch eine Ausführung auch Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen. Etwaige Sicherheitsbedenken dürften kein Ausschlusskriterium sein, betonten die Richter. Im Zweifel seien geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, der ggf. erhöhte personelle Aufwand dafür müsse eben in Kauf genommen werden.

Diese Bedeutung des Rechts auf Resozialisierung hätten die JVA wie auch die Gerichte in ihren Entscheidungen verkannt, resümierten die Richter. Sie dürften sich in solchen Fällen nicht auf pauschale Wertungen zurückziehen, sondern müssten umfassend prüfen, wie die Resozialisierung eines Häftlings unter den gegebenen Umständen am besten bewerkstelligt werden kann. Dabei verbleibe den Anstalten zwar ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen sie aber ihre dargestellten grundrechtlichen Verpflichtungen ausreichend berücksichtigen müssten.

Hier seien alle Gerichte davon ausgegangen, dass Ausführungen nur bei einer konkreten Gefahr für die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen notwendig seien. Den Sinn und Zweck des grundrechtlichen Gebots der Resozialisierung hätten sie damit grundlegend missverstanden und verfehlt, so die scharfe Kritik aus Karlsruhe. Das BVerfG hob die Urteile daher auf und verwies die Sachen zur neuerlichen Entscheidung an die Gerichte zurück.

mam/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Lockerung im Strafvollzug: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38259 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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