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BVerfG zum Recht auf den gesetzlichen Richter: Wann müssen natio­nale Gerichte den EuGH anrufen?

31.03.2021

Flaggen der EU und Deutschland vor blauem Himmel.

Savvapanf Photo © - stock.adobe.com

Der BFH hat einen Fall entschieden, in dem die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit beschränkt wird. Obwohl es dazu noch keine einschlägige EuGH-Rechtsprechung gibt, hat er diesen nicht angerufen - zu Unrecht, wie das BVerfG nun befand.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hätte in einem Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellen müssen. Weil er das nicht getan hat, hat er das Verfahrensgrundrecht einer GmbH auf ihren gesetzlichen Richter verletzt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der betreffenden GmbH (BVerfG, Beschl. v. 04.03.21, Az. 2 BvR 1161/19).

Das BVerfG hatte zu dem Fall einer inländischen GmbH zu entscheiden, die wegen einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG durch das Finanzamt den Finanzrechtsweg beschritten hatte. Nachdem die GmbH vor dem Finanzgericht noch Erfolg gehabt hatte, hob der BFH nach der Revision des beklagten Finanzamts dieses Urteil wieder auf - ohne europarechtliche Auslegungsfragen per Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Abs. 3 AEUV) vom EuGH klären zu lassen. Die GmbH sah darin eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Ab. 1 S. 2 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die daraufhin von ihr erhobene Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG hatte nun Erfolg. 

Das BVerfG bejahte eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Es stellte in seiner grundlegenden Entscheidung klar, dass der EuGH ein gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist. Doch nicht jeder Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt nach Karlsruher Auffassung zugleich einen Verstoß gegen das GG dar. Das BVerfG prüfte in diesem Fall nur, ob das letztinstanzliche Hauptsachegericht - also hier der BFH - den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat, als es von einer Vorlage an den EuGH abgesehen hat. 

BVerfG: Kein "acte clair" und kein "acte éclairé"

Die Verfassungsrichterinnen und -richter hielten zunächst einmal fest, wann ein Gericht auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH verzichten kann: Entweder wenn ein "acte clair" vorliegt, also das Gericht bei Anwendung und Auslegung des einschlägigen Unionsrechts überzeugt ist, dass die Rechtslage von vornherein eindeutig ist. Oder aber wenn die in Frage stehende Unionsrechtslage durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"). Ist die Rechtsprechung zu einem Fall unvollständig und nimmt das Fachgericht dennoch ohne einleuchtende Begründung eine eindeutige oder eine zweifelsfreie Rechtslage an, sei insbesondere dann von einem Verstoß auszugehen, so das BVerfG.

Nach Karlsruher Auffassung hat der BFH genau das in diesem Fall getan und damit gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Die obersten deutschen Finanzrichter hätten das Unionsrecht auf den ihnen vorliegenden Fall nicht offenkundig richtig anwenden können, da die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) in solchen Fällen noch unvollständig sei, so das BVerfG. Die Begründung des BFH habe nicht gereicht, um die Zweifel daran auszuräumen.  

So habe der BFH zwar zutreffend angenommen, dass die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AstG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Es sei auch richtig, dass diese Beschränkung und die damit verbundene Ungleichbehandlung nur statthaft ist, wenn das Unionrecht eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorsieht. 

Laut BVerfG ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Rechtfertigungsgrund nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung überhaupt einschlägig sein kann. Der BFH habe hierzu auch keine weiteren Ausführungen getätigt. Auch die im Rahmen der Rechtfertigung vom BFH durchgeführte Abwägung im konkreten Fall und dessen Ergebnis sieht das BVerfG nicht durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH als gedeckt an.

Der BFH muss nun noch einmal neu entscheiden - und wird ggf. dem EuGH vorlegen.

pdi/LTO-Redaktion

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BVerfG zum Recht auf den gesetzlichen Richter: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44633 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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