Die Vorschrift, die den Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt, ist verfassungskonform. Zwei entsprechende Verfassungsbeschwerden blieben vor dem BVerfG erfolglos. Die Entscheidung erging mit 6:2 Stimmen.
Seit Juli 2021 ist der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild nach § 184l Strafgesetzbuch (StGB) strafbar – und das wird auch erst einmal so bleiben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschied in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss, dass der durch die Strafnorm vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerechtfertigt ist (Beschl. v. 21.05.2026, Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22).
Den Staat, so das Gericht, treffe die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindere, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden.
Die Strafvorschrift des § 184l StGB, der diverse Varianten des Umgangs mit Sexpuppen unter Strafe stellt, war durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in das StGB eingeführt worden. Die Gesetzesänderung erfolgte seinerzeit vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch.
Aufgeladene Verbotsdebatte ohne wissenschaftliche Erkenntnisse
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden zu der Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und dem Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren dabei wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt.
Trotzdem begründeten Befürworter die Einführung der Strafvorschrift vor allem mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senkten und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage.
Dagegen lehnten die meisten Sachverständigen, die sich in der Anhörung zu dem Gesetz im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages geäußert hatten, die Strafbarkeit teilweise mit deutlichen Worten ab. Dabei verwiesen sie zum einen auf fehlende wissenschaftliche Kenntnisse, wonach das Verbot tatsächlich die Gefahr verringere, dass die Nutzer sich eines Tages an echten Kindern vergingen. Zum anderen bemängelten sie eine eklatante Vorverlagerung der Strafbarkeit: Schließlich fehle es bei dem Besitz einer solchen Puppe – und auch ihrer Nutzung – an einem tatsächlichen Opfer, an einer schädigenden Außenwirkung von (inkriminierten) Fantasien.
In einem Beitrag für LTO kritisierte das Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltverein (DAV), Strafverteidigerin Dr. Jenny Lederer, die Vorschrift laufe darauf hinaus, "unsittliche" Fantasien, die aber ohne externe Auswirkungen blieben und auch bleiben sollten, zu bestrafen.
Beschwerdeführer sind zwei Pädophile
Dass die Strafvorschrift vor diesem Hintergrund also eines Tages beim BVerfG zur Überprüfung landen würde, war ausgemacht. Im konkreten Fall hielten die Beschwerdeführer, zwei an Pädophilie leidende Männer, § 184l StGB für materiell verfassungswidrig.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden machten sie insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung geltend. Einer der Männer verwies darauf, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild maßgeblich dazu beigetragen hätten, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient hätten. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen.
Der andere Mann betonte, dass er aufgrund des Verbots in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt sei und auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen Raum keinerlei Möglichkeiten habe, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, auszuleben. Das Verbot habe ihn an den Rand des Suizids gebracht.
"Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen"
Die Mehrheit des Zweiten Senates ließ sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht von diesen Argumenten allerdings nicht überzeugen. Der mit § 184l verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei gerechtfertigt. Hierzu führte der Senat unter anderem aus, dass die in § 184l StGB geregelten Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung beträfen, nicht aber den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Im Rahmen der Abwägung genüge die angegriffene Regelung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem erheblichen Eingriffsgewicht stünden mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei. Der Gesetzgeber habe insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.
So sei er zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährde und dazu führen könne, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöhe. "Damit besteht eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht", so das BVerfG.
Dass es im Hinblick auf die Auswirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen keine eindeutigen wissenschaftlichene Erkenntnisse gebe, hindere den Gesetzgeber nicht daran, tätig zu werden. So fänden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte.
"Zum Schutz von Kindern nicht zu beanstanden"
"In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann", so das BVerfG. Jedenfalls habe der Gesetzgeber von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.
Zwar griffen die Verbote des § 184l StGB tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Sie knüpften aber, so die Senatsmehrheit, an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, sodass die Annahme, § 184l StGB wolle Gedanken und Vorstellungen verbieten, nicht zutreffe. "§ 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage", findet das BVerfG.
Sondervotum: "Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage"
Nicht folgen wollten dieser Argumentation zwei Mitglieder des Senates, darunter Thomas Offenloch. Er gab zu der Entscheidung der Senatsmehrheit ein schriftliches Sondervotum ab. "Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig", erklärte Offenloch in seinem Votum.
Strafbewehrt verboten würden schließlich Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergingen, was zur Folge habe, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich werde, so Offenloch. Nur wenn mit der sexuellen Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einhergehe, unterfalle sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich.
Strafverteidigerin Lederer reagierte gegenüber LTO ebenfalls enttäuscht auf den Beschluss der Senatsmehrheit und kritisierte diesen als zu weitgehend. "Die im Internen bleibende und aus motivatorischer Hinsicht auch bleiben sollende Masturbation mithilfe einer Puppe und mit entsprechenden Fantasien berührt gerade noch nicht äußere Sphären. Und soll es auch nicht." Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liege ein großer Unterschied, so die Anwältin.
BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60341 (abgerufen am: 16.07.2026 )
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