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Organstreitverfahren nicht geeignet: BVerfG lehnt AfD-Antrag gegen Par­tei­en­fi­nan­zie­rung ab

20.03.2019

Die AfD wollte die neue Parteienfinanzierung fürs Erste stoppen

© Frog 974 - stock.adobe.com

Das BVerfG lehnte einen Eilantrag der AfD gegen die Neuregelung der Parteienfinanzierung ab: Der Organstreit biete gar nicht die Möglichkeit, die angepeilten Antragsziele zu erreichen, so die Karlsruher Richter.

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Die AfD ist mit ihren Eilanträgen gegen die Änderung der Parteienfinanzierung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte diese in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss ab (Beschl. v. 12.03.2019, Az. 2 BvQ 91/18).

Die Bundestagsfraktion der Partei hatte erreichen wollen, dass das Gesetz mithilfe einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG zunächst nicht angewendet wird. Sie hält die Gesetzesänderung vom Juli vergangenen Jahres für verfassungswidrig, weil sie daran aus ihrer Sicht nicht ausreichend beteiligt war. 

Die Eilanträge dagegen seien jedoch unzulässig, entschied der Senat nun, und begründete dies damit, der Partei gehe es nicht um die Sicherung eigener Rechte. Zudem sei das Antragsziel im Hauptsacheverfahren schon überhaupt nicht erreichbar.

BVerfG: Antrag falsch adressiert

In der Hauptsache hatte die AfD ein Organstreitverfahren angestrengt, in dem aber, so der Senat, weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm getroffen noch eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages angeordnet werden könne, so wie es die Partei angestrebt habe. Das Organstreitverfahren diene lediglich der Feststellung, ob eine beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstoße, so die Karlsruher Richter. Es kläre allein die Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander. 

Die AfD hingegen hatte beantragt, die Nichtigkeit des neuen Gesetzes festzustellen, und hilfsweise, die Gelder nur unter dem Vorbehalt auszuzahlen, dass sie gegebenenfalls rückerstattet werden müssten. 

Eine vorläufige Sicherung der Rechte der AfD sei nicht mehr zu erreichen, argumentierte der Senat weiter, da das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Hinsichtlich des Hilfsantrags seien schon Antragsgegner und Adressat des Verlangens nicht identisch: Der Antrag richtete sich gegen den Deutschen Bundestag, Adressat des Begehrens war aber dessen Präsident.

Die neue Parteienfinanzierung sieht vor, dass alle Parteien seit diesem Jahr 190 Millionen Euro aus der Steuerkasse erhalten - anstatt der bis dahin vorgesehenen 165 Millionen Euro. Gegen das vergangenen Juli beschlossene Gesetz ist in Karlsruhe auch eine Klage von FDP, Grünen und Linken anhängig. Über beide Verfahren soll nach Angaben einer Sprecherin möglichst noch in diesem Jahr entschieden werden.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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Organstreitverfahren nicht geeignet: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34483 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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