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AfD unterliegt beim BVerfG: Kein Eil­rechts­schutz gegen See­ho­fers AfD-kri­ti­sche Aus­sagen

09.11.2018

Außenansicht des BVerfG in Karlsruhe

© Tobias Helfrich, wikimedia commons, CC-BY SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die AfD ist mit einem Eilantrag vor dem BVerfG gescheitert. Die Partei begehrte, Aussagen von Horst Seehofer über sie verbieten zu lassen. Dafür gebe es aber kein Rechtsschutzbedürfnis. Und sie habe sich aufs falsche Recht berufen.  

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Die Alternative für Deutschland (AfD) unterlag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Ihr Antrag, bestimmte Äußerungen, die Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) im Rahmen eines im September geführten Interviews tätigte, verbieten zu lassen, wurde vom BVerfG abgewiesen (Beschl. v. 09.11.2018, Az. 2 BvQ 90/18).

Seehofer bezeichnete die AfD in einem Interview mit der Deutschen Presse Agentur (dpa) als "staatszersetzend" und "hochgefährlich für den Staat". Die Aussagen veröffentlichte das Bundesinnenministerium kurze Zeit später auf seiner Homepage. Mit ihrem Antrag verfolgte die AfD das Ziel, die Äußerungen von der Website entfernen zu lassen und es Seehofer zu untersagen, entsprechende Aussagen zu wiederholen.

Die Karlsruher Richter attestierten der AfD jedoch mangelndes Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Bundesinnenministerium entfernte das Interview bereits Anfang Oktober. Darüber hinaus sei gar nicht belegt, dass Seehofer beabsichtige, seine Aussagen über die AfD zu wiederholen. Soweit dies von der Partei geltend gemacht wird, handele es sich um bloße Mutmaßungen, die durch keinerlei objektive Tatsachen belegt werden könnten, so die Richter.

BVerfG: AfD berief sich auf falsches Recht

Neben der AfD-Partei stellte auch die Bundestagsfraktion der AfD einen entsprechenden Antrag.* Diesbezüglich monierte das BVerfG aber bereits das Recht, auf welches sich die Fraktion berief. Sie war nämlich der Auffassung, die Äußerung verletze ihr Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Auf dieses Recht kann sich eine Fraktion* im sogenannten Organstreitverfahrens aber gar nicht berufen. Dies gelte auch für den einstweiligen Rechtsschutz, so das BVerfG.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Anmerkung der Redaktion: Es wurde unterschlagen, dass sowohl die AfD als politische Partei, als auch die Bundestagsfraktion der AfD einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellten. Geändert am 09.11.2018, 16.39 Uhr.

Anmerkung der Redaktion: Hier war fälschlicherweise zunächst die Rede von Parteien. Geändert am 09.11.2018, 14.56 Uhr.

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AfD unterliegt beim BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31977 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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