Das bayerische Anwaltspaar, das hartnäckig für sein Recht kämpft, die CDU auch in seinem Bundesland wählen zu können, muss sich weiter gedulden: Sein Eilantrag blieb vor dem BVerfG ohne Erfolg.
Rainer und Christine Roth haben in den vergangenen Monaten für viel Wirbel gesorgt. Das Ehepaar aus Nürnberg - beide sind Rechtsanwälte - kämpft dafür, in seinem Bundesland Bayern die CDU wählen zu dürfen. Dafür haben sie sich u. a. an den Bundestag und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt. Aus Karlsruhe kam vor Kurzem die zweite Absage, wie nun bekannt wurde (Beschl. v. 22.08.2018, Az. 2 BvQ 53/18).
Anliegen der bayerischen Eheleute ist es, dafür zu sorgen, dass die CDU bei der Bundestagswahl auch in Bayern wählbar wird. Im Bundestag bilden CDU und CSU seit 1949 eine Fraktionsgemeinschaft, in Bayern aber steht nur Unionspartner CSU zur Wahl, in den anderen 15 Bundesländern hingegen nur die CDU. Grundlage ist eine Vereinbarung beider Parteien, dass man nicht miteinander in Wettbewerb treten wolle.
Angesichts der in den vergangenen Monaten mitunter offen zutage getretenen Differenzen der Schwesterparteien, nicht zuletzt in Fragen von Asyl und Migration, wünscht sich das Ehepaar Roth aber offenbar eine konservative Alternative: Sie sehen sich durch den "Nichtangriffspakt" beider Parteien in ihrem Recht auf freie Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Langer Weg im Kampf für die Wählbarkeit der CDU in Bayern
Aus diesem Grund klagte man zunächst gegen den Bundeswahlleiter, verlor aber vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, das die Klage inhatlich als offensichtlich unbegründet abtat. Es gebe nun einmal keinen Anspruch darauf, in jedem Bundesland jede Partei wählen zu können. Dagegen legte man Berufung ein und zog parallel mit einer Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG. Letztere wurde mit Verweis auf das laufende Berufungsverfahren aber nicht angenommen.
Die Franken ließen sich davon nicht entmutigen und versuchten es im Juni noch einmal in Karlsruhe, diesmal mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Problematisch daran war allerdings, dass Eilrechtsschutzbegehren i. d. R. voraussetzen, dass auch in der Hauptsache ein Antrag zulässig wäre. Einen solchen gab es allerdings nach Zurückweisung der ersten Eingabe nicht mehr.
So setzte sich der Zweite Senat nun auch gar nicht mehr inhaltlich mit dem Begehren der beiden Juristen auseinander, sondern lehnte es schon aus formellen Gründen ab. Denn das denkbare Rechtsmittel, eine Wahlprüfungsbeschwerde, sei nur nach Abschluss eines Wahleinspruchsverfahrens beim Bundestag überhaupt zulässig.
Zwar haben die beiden Juristen ein solches Verfahren gegen die Bundestagswahl 2017 zwischenzeitlich angestrengt, dieses gilt es in den Augen der Verfassungsrichter aber erst einmal abzuwarten. Erst dann könne man, so der Bundestag die Wahl bestätigen sollte, mit einer Beschwerde dagegen wieder vor das BVerfG ziehen und ggf. auch einen Eilantrag stellen.
Warten auf Entscheidung des Bundestages
Etwas anderes, so das BVerfG, gelte nur, wenn ein Abwarten der Entscheidung nicht zugemutet werden könne. Gründe hierfür seien aber nicht ersichtlich.
Die Richter erkannten auch nicht, dass die Sache in Berlin verschleppt würde. Obwohl der Einspruch direkt nach der Bundestagswahl 2017 eingelegt wurde und damit nun schon seit über einem Jahr dort liegt, könne diese Wartezeit noch nicht als unangemessen angesehen werden.
Damit bleibt es zunächst einmal dabei, dass sich das Ehepaar Roth weiter gedulden muss.
mam/LTO-Redaktion
BVerfG lehnt Eilantrag zur Wählbarkeit der CDU in Bayern ab: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31099 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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