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Wahlrecht für Betreute bei der Europawahl: Ein sel­tenes Stuhl­ur­teil

15.04.2019

Die Europawahl steht an - wer darf mitwählen?

© ink drop - stock.adobe.com

Die Zeit drängt: Müssen Menschen, die unter Betreuung stehen, bei der Europawahl Ende Mai schon mitwählen dürfen? Das BVerfG verhandelt am Montag einen Eilantrag, will aber auch ein Urteil verkünden.

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Wann sollen Menschen mit einer gerichtlich angeordneten Betreuung erstmals wählen dürfen? Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stritten Antragsteller aus Reihen der Bundestagsfraktionen von Grünen, Linken und FDP am Montag mit Vertretern der Bundesregierung um einen Eilantrag, der ein Wahlrecht bereits zur Europawahl am 26. Mai vorsieht (Az. 2 BvQ 22/19).

Der Vorsitzende des Zweiten Senats, Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle, kündigte angesichts der Dringlichkeit für den späten Nachmittag ein sogenanntes Stuhlurteil an, bei dem der Tenor noch am Tag der Verhandlung verkündet wird. Das sei ungewöhnlich und sehr selten. Verfassungsrichter Peter Müller sprach von schwierigen Fragen, etwa, wie sich eine Änderung so kurz vor der Wahl auf deren Vorbereitungen auswirke.

Das BVerfG hatte im Januar entschieden, dass der generelle Wahlausschluss von geistig oder psychisch beeinträchtigten Menschen verfassungswidrig ist. Deshalb sollen nun die Paragraphen gestrichen werden, mit denen Behinderte, die in allen Angelegenheiten betreut werden, bislang grundsätzlich von Bundestags- und Europawahlen ausgeschlossen bleiben - nach dem Willen der Bundestagsmehrheit aber erst nach der Europawahl. Gleiches gilt für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in der Psychiatrie untergebracht sind.

Organisatorische Schwierigkeiten drohen

Für die Antragsteller sprach der Bevollmächtigte Ulrich Hufeld von einer Falschbestimmung des Wahlvolks, wenn Betreute ausgeschlossen werden. Die parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Bundestagsfraktion, Britta Haßelmann, fragte, ob man es sich erlauben könne, "dass mehr als 80.000 Menschen verfassungswidrig von Wahlen ausgeschlossen werden".

Für die Bundesregierung argumentierte der Bevollmächtigte Bernd Grzeszick, die Wahl stehe unmittelbar bevor. Damit Betreute wählen können, müssten Assistenzsysteme eingerichtet und Manipulation vermieden werden. Das brauche Zeit. Grzeszick verwies auch auf den Verhaltenskodex für Wahlen der Europäischen Kommission für Demokratie und Recht (Venedig-Kommission), nach dem das Wahlrecht ein Jahr vor einer Wahl nicht mehr verändert werden darf.

Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Stephan Mayer, gab zu bedenken, dass eine Änderung jetzt möglicherweise mehr Schaden als Nutzen anrichten würde. "Uns fehlt die Zeit zum Ändern der Wählerverzeichnisse." Die Wählerverzeichnisse seien bereits erstellt und dürften nur noch in Einzelfällen geändert werden. "Wir wollen ein inklusives Wahlrecht für alle", betonte Mayer.

Bundeswahlleiter Georg Thiel verwies auf die ungleiche Verteilung der Betroffenen in den Gemeinden und die damit verbundene Arbeitsbelastung zur Änderung der Wählerverzeichnisse. Eine Teilnahme von Betreuten an der Wahl sei aber aus organisatorischen Gründen nicht unmöglich.

Die Teilnahme betreuter Menschen an der Europawahl darf nach Ansicht des Sozialverbandes VdK nicht an der bis dahin knappen Zeit scheitern. "Bürokratische Hürden darf es nicht geben, wenn es um die Wahrung von Grundrechten geht", teilte die VdK-Vorsitzende Verena Bentele vor der Verhandlung mit.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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Wahlrecht für Betreute bei der Europawahl: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34919 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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