BVerfG hält Strafnorm für ausreichend bestimmt: Lebens­mit­tel­pro­du­zenten wissen, was ver­boten ist

08.04.2020

Das BVerfG erklärte eine Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel-und Futtergesetzbuch für verfassungsgemäß. Einen Verweis auf das EU-Recht halten die Verfassungsrichter für unproblematisch.

Fleischproduzenten können im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ausreichend klar erkennen, wann sie gegen Vorschriften verstoßen und sich strafbar machen. Die Vorschriften seien hinreichend deutlich formuliert. Außerdem würden die Regelungen den Anforderungen an Strafnormen gerecht, dies hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 11.03.20 Az. 2 BvL 5/17).

Konkret ging es um zwei Paragrafen in dem Gesetz, auf die das Landgericht Stade in einem Prozess gegen den Geschäftsführer eines Fleischunternehmens gestoßen war. Der Firma wird vorgeworfen, Fleischmasse von Schweinen ausgeliefert zu haben, die Knorpelpartikel vom Kehlkopf und der Luftröhre enthielt und damit nicht zum Verzehr geeignet war. Die Richter in Stade hatten den Mann zwar für schuldig gehalten, die relevanten Strafvorschriften jedoch für zu unbestimmt. Sie hatten die Regelungen deshalb 2017 in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt.

Das BVerfG hat geprüft, ob die betreffenden Strafvorschriften des LFGB mit den Bestimmtheitsanforderungen des Grundgesetzes vereinbar sind. In den fraglichen Regelungen steht nicht direkt, was verboten ist - es wird auf EU-Recht verwiesen. Die Verfassungsrichter halten das aber für unproblematisch. Die industrielle Herstellung von Lebensmitteln sei ein hochtechnisierter Prozess, dadurch erfordere es viel Sachverstand diesen zu regeln und zeitnah wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber dürfe diese Detailarbeit delegieren, heißt es in dem Beschluss.

Wichtig war den Richtern, dass die Grundentscheidung über die Strafbarkeit nicht aus der Hand gegeben wird. Sie räumen ein, dass es hier nicht ganz einfach sei, den Verweisungen im Gesetz zu folgen. Die betroffenen Lebensmittelproduzenten hätten aber den nötigen Sachverstand.

Schon 2016 hatte sich das BVerfG mit einer sogenannten Blankettstrafnorm auseinandergesetzt: Damals ging es um das Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG). Die Verfassungsrichter hielten die darin vorgesehene Verweisung für verfassungswidrig, weil sie nicht hinreichend klar erkennen ließ, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollten.

Der Prozess in Stade kann nun fortgesetzt werden. Dem Angeklagten drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

dpa/vbr/aka/LTO-Redaktion 
 

Zitiervorschlag

BVerfG hält Strafnorm für ausreichend bestimmt: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41255 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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